Veröffentlicht von: Windmesse Redaktion
Urteil: 1.500m-Abstand LEP NRW
Original Pressemeldung prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
1.500m-Abstand LEP NRW – keine Rechtfertigung für einheitlichen Vorsorgeabstand
Das OVG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil erstmals mit dem 1.500m-Abstand des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – LEP NRW zwischen Windenergie und Wohnnutzung befasst.
Dieser Abstand ist seit letztem Jahr im LEP NRW als Grundsatz 10.2-3 der Raumordnung vorgesehen und soll bei der planerischen Steuerung durch Regionalpläne und Flächennutzungspläne zu allgemeinen und reinen Wohngebieten eingehalten werden. Das Gericht ließ diesen Grundsatz allerdings nicht als Rechtfertigung für einen „weichen“ 950m-Vorsorgeabstand zu Windenergieanlagen im Rahmen kommunaler Flächennutzungsplanung gelten. Die beklagte Gemeinde hatte einen solchen „weichen“ Abstand einheitlich zu sämtlichen... ... Mehr: Original Pressemeldung prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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