2024-12-22
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Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Maslaton: Hinweise zur aktuellen Corona-Pandemie

Bürobetrieb,Verwaltungsverfahren, Ausschreibung EEG, Gerichte, Homeoffice

1. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anwesenheitstermine mit Dritten in unseren Räumen reduzieren wir auf das absolut Nötigste. Der Bürobetrieb und die Sachbearbeitung läuft wie bislang unverzögert weiter. Auch für den Fall noch weitergehender Maßnahmen ändert sich daran voraussichtlich nichts.

2. Behörden, Verwaltungsverfahren

Anwesenheitstermine, insbesondere Öffentlichkeits-/ Erörterungstermine nach dem BImSchG werden nicht durchgeführt bzw. abgesagt. Unsererseits nehmen wir dann entsprechende Verfahrensschritte/ -Anzeigen den Behörden gegenüber vor. Bislang sind die zuständigen Behörden und Mitarbeiter sehr verständig und bestätigen die entsprechenden Verfahrensstadien.

3. Ausschreibung EEG

Rechtsverbindlich liegt uns zu Fristenunterbrechungen noch nichts vor. Lobbyseitig arbeiten wir daran, dass die Fristen der Ausschreibung nach EEG unterbrochen werden.

4. Gerichte (Stillstand der Rechtspflege?)

(§ 173 VwGO i. v. M.) § 245 ZPO

Nach diesen Vorschriften ruht die Rechtspflege bei Krieg und in Fällen „höherer Gewalt“. Es ist damit zu rechnen, dass Gerichtstermine (Anwesenheitstermine) abgesagt werden, vereinzelt etwa in Rheinland-Pfalz wird dies vorbereitet. Jedenfalls soweit technisch/ gutachterlich relevante Sachverhalte betroffen sind, ziehen wir es vor, Termine abzusetzen bzw. absetzen zu lassen. Hierüber halten wir sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

5. Datenschutz im Homeoffice

Auf Grund der aktuellen globalen Coronavirus Sars-CoV-2 Pandemie ermöglichen viele Unternehmen den Mitarbeitern ihren Tätigkeiten im Homeoffice nachzugehen. Für die Beurteilung, ob und welche datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, ist zu differenzieren, mit welchen Daten der Mitarbeiter zu Hause in Berührung kommen wird. Datenschutzrechtlich relevant ist es nur dann, wenn es sich um personenbezogene Daten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt.

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber für eine effektive Homeoffice-Tätigkeit die Mitarbeiter mit den notwendigen - ausschließlich zur beruflichen Nutzung - Geräten ausstatten. Falls dies kurzfristig nicht möglich sein sollte, die Nutzung der privaten Geräte für eine vorher festgelegte Zeit schriftlich gestatten.

Der Austausch von Betriebsinterna insbesondere von sensiblen Daten sollte dabei möglichst über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN) erfolgen, dass die IT-Abteilung entsprechend einrichtet.

Es sollte sichergestellt werden, dass Beschäftigte

  • zur Vertraulichkeit bzw. Verschwiegenheit verpflichtet werden,
  • Datenschutzrechtlich geschult sind,
  • Datenschutzrechtlich informiert (DSE) sind,
  • ggf. eingewilligt haben (z.B. für private Kontaktaufnahme über Handynummer, Festnetz, E-Mail etc.).

Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit bzw. der technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOMs) sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • das Arbeitszimmer sollte separat und abschließbar sein und dienstliche Unterlagen sind unter Verschluss zu halten,
  • IT-Geräte sind zu verschlüsseln,
  • die elektronische Datenübermittlung ist nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln,
  • Beachtung des Clean-Desk-Prinzips,
  • berufliche E-Mails sind nicht auf private E-Mail-Postfächer weiterzuleiten sowie
  • das Konzept zum Umgang und Vernichtung von sensiblen Unterlagen ist einzuhalten.

Bleiben Sie energisch und gesund!

Martin Maslaton & das gesamte Team der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Quelle:
Maslaton
Autor:
Pressestelle
Link:
www.maslaton.de/...
Keywords:
Maslaton, Kanzlei, Gericht, Ausschreibung, EEG, Corona, Homepffice, Bürobetrieb, Virus, Hinweis, Mitarbeiter, Jurist



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