2024-12-22
https://w3.windmesse.de/windenergie/news/31896-offentliche-bekanntmachung-freiwiliig-genehmigung-immissionsschutzrechtlich-bimschg-windenergieanlage

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung rechtssicher?

Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat ein wichtiges Signal in der Diskussion zum Thema freiwillige öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungen gesetzt.

Er hat entschieden, dass eine auf Antrag erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheids die Bekanntgabefiktion auslöst und damit den regulären Fristlauf für Widersprüche in Gang setzt.

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid vom 14.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen. Dieser Genehmigungsbescheid war im sog. „vereinfachten Genehmigungsverfahren“ nach § 19 BImSchG ergangen und – auf Antrag gemäß § 21a Abs.1 S.1 der 9. BImSchV – am 13.03.2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Am 11.12.2017 hatte eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig stellte sie einen Eilantrag gem. §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Eilantrag keinen Erfolg haben könne, weil der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch bereits verfristet gewesen sei. Diese Auffassung teilte der Verwaltungsgerichtshof in seiner nunmehr vorliegenden Beschwerdeentscheidung.

Rechtlicher Hintergrund

Von entscheidender Bedeutung war in dieser Rechtssache die Frage, ob auch die freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung dazu führen kann, dass infolge der Bekanntgabefiktion gegenüber der Öffentlichkeit die Widerspruchsfrist von einem Monat in Gang gesetzt wird. Dann wäre der Widerspruch als verfristet anzusehen. Geht man hingegen davon aus, dass die Vorschriften des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, eine Bekanntgabefiktion sperren, wäre der Widerspruch fristgerecht erfolgt.

Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren

Ausgangspunkt für diese Frage ist die Unterscheidung zwischen dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Die öffentliche Bekanntmachung ist in § 10 Abs.8 BImSchG geregelt. Sie bewirkt unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen zweiwöchigen Auslegung die Bekanntgabe einer Genehmigung gegenüber der Öffentlichkeit mit der Folge, dass nach der Auslegung die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (§ 10 Abs.8 S.5 BImSchG).

Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG sind gem. § 19 Abs.2 BImSchG u.a. die Vorschriften des § 10 Abs.8 BImSchG (also die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung) allerdings gerade nicht anwendbar.

Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Gleichwohl ermöglicht auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 21a Abs.1, 2. Alt der 9. BImSchV die Beantragung einer öffentlichen Bekanntmachung durch den Antragsteller. Über die Wirkung einer solchen öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag schweigt die Vorschrift indessen ebenso, wie § 19 BImSchG.

Offene Fragen

Es stellte sich also die Frage, ob angesichts des klaren Ausschlusses von § 10 Abs.8 BImSchG im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, der öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag nach § 21a Abs.1 der 9. BImSchV dieselbe Bekanntgabewirkung („Bekanntgabefiktion“) zukommen kann.

Gegenargumente

Hiergegen hatte die betreffende Umweltvereinigung eingewandt, dass die Regelung in § 19 BImSchG abschließend sei. Mangels Vorschrift über die Bekanntgabefiktion einer öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag, könne nicht von einer solchen Wirkung ausgegangen werden. Etwaige allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes, die eine Bekanntgabefiktion ebenfalls vorsehen, würden durch die Spezialregelung des § 19 BImSchG gesperrt, der gesetzgeberische Wille sei insoweit abschließend geregelt. Zudem würde durch eine solche Praxis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Art.3 Abs.1 GG und das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) verstoßen.

Auffassung des Gerichtes zur Bekanntgabefiktion

Das Gericht teilte die Auffassung der Umweltvereinigung nicht. Es verwies darauf, dass die Vorschrift des § 21a der 9. BImSchV hinsichtlich der Wirkung einer öffentlichen Bekanntmachung gerade keine „Vollregelung“ darstelle. Eine abschließende Regelung läge insoweit nur für die öffentliche Bekanntmachung im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vor.

Regelung aus dem LVwVfG anwendbar

In Ermangelung einer abschließenden Regelung auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren ergäbe sich allerdings die Rechtwirkung der öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften – hier aus § 41 Abs.3 und 4 LVwVfG. Der Verzicht des Gesetzgebers auch im Anwendungsbereich des § 21a der 9. BImSchV eine Bekanntgabewirkung wie in § 10 Abs.8 S.5 BImSchG zu schaffen (oder darauf zu verweisen) weise nicht auf einen Willen des Gesetzgebers hin, die öffentliche Bekanntmachung auf Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren anders zu behandeln, sondern sei lediglich aus systematischen Gründen erforderlich gewesen. Es ist daher folgerichtig nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 21a Abs.1 der. 9. BImSchV lediglich eine reine Informationsfunktion (ohne Bekanntgabewirkung) verfolgt habe.

Keine Verletzung von Geboten der Gleichbehandlung und des effektiven Rechtschutzes

Für die Annahme einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Verstoßes gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes infolge dieser Gesetzesauslegung habe die Umweltvereinigung nichts Substanzielles vorgetragen. Insbesondere sei angesichts der Tatsache, dass die öffentliche Bekanntmachung auch sonst im Verwaltungsverfahren geregelte und anerkannte Praxis sei, nicht davon auszugehen, dass hierdurch Verfassungsrechte eines von der Bekanntgabewirkung betroffenen Dritten verletzt würden.

Weiterer Entscheidungsinhalt

Neben der o.g. Entscheidung zur Bekanntgabefiktion einer förmlichen Bekanntmachung nach § 21a der 9. BImSchV beinhaltete der Beschluss weitere richtungsweisende Nebenentscheidungen.

Veröffentlichung im Internet kann ausreichen

So entschied der Verwaltungsgerichtshof auch, dass im Falle entsprechender innerbehördlichen Organisationsentscheidungen (hier durch die Satzung des betreffenden Landkreises) allein die Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde den Anforderungen des § 21a Abs.1 S.2 der 9.BImSchV und des § 10 Abs.8 S.2, Abs.3 S.1 BImSchG an eine öffentliche Bekanntmachung genügen kann. In diesem Fall genügt es, wenn die Behörde in den örtlichen Tageszeitungen auf die Bekanntmachung im Internet hinweist. Von einer ergänzenden förmlichen Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen kan abgesehen werden.

Keine Pflicht zur Veröffentlichung von Nebenbestimmungsinhalten

Die öffentliche Bekanntmachung erfordert zudem nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine kursorische oder stichwortartige Erläuterung des Inhaltes von etwaigen Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen. Es genügt insoweit die Veröffentlichung des verfügenden Teiles des Genehmigungsbescheides, und die diesem beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Hinweises darauf, dass der Bescheid mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden ist (§ 21a Abs.1 S.2 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs.8 S.2 BImSchG) sowie die Angabe von Auslegungsorten und die Dauer der Auslegung (§ 21a Abs.1 S.3 der 9. BImSchV).

Keine Pflicht zum Hinweis auf die Bekanntgabefiktion

Soweit es die Rechtsbehelfsbelehrung anbelangt, genügt die Wiedergabe der dem veröffentlichten Genehmigungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (§ 21a Abs.2 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs.8 S.2 BImSchG). Eines gesonderten Hinweises auf die mit der öffentlichen Bekanntmachung bewirkte Bekanntgabefiktion bedarf es nach § 41 Abs.3 LVwVfG dagegen nicht. Eine solche Rechtsbehelfsbelehrung ist im Übrigen auch nicht irreführend, sondern entspricht den Vorgaben des Gesetzes.

Fazit

Ein solch klares Signal eines weiteren Obergerichtes dürfte weite Teile der Branche zu Recht erfreuen. Bereits zuvor hatten auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Minden in diese Richtung entschieden. Die freiwillige öffentliche Bekanntmachung sollte auch nach diesen Entscheidungen die Bekanntgabefiktion auslösen. Gleichzeitig jedoch fanden sich jedoch auch beachtliche Gegenstimmen einer solchen Gesetzesauslegung. Insbesondere die Verwaltungsgerichte Ansbach und Dresden und ein Großteil der Literatur vertreten eine Gegenmeinung. Ein breites Aufatmen kommt daher möglicherweise zu früh.

Dennoch wird man jedenfalls für Baden-Württemberg festhalten dürfen, dass ein großer Schritt in Richtung Rechtssicherheit getan wurde. Gerade in diesem Bundesland haben sich in jüngerer Vergangenheit die Umweltvereinigungen mit besonderem Eifer der Energiewende entgegengestellt und flächendeckend Rechtsmittel gegen Genehmigungen für Windenergievorhaben eingelegt. So honorig der Schutz der heimischen Fauna ist, fehlt es offenkundig bisweilen an einem Verständnis der Umwelt- und Naturschutzverbände dafür, dass aktiver Klimaschutz ohne dezentrale, CO2-freie Energieerzeugung und damit letztlich ohne Windenergienutzung nicht möglich ist. Nicht nur deshalb ist eine klare, limitierende Rechtsprechung zu den in jüngster Zeit ausufernden Beteiligungs- und Klagerechten von Umweltverbänden grundsätzlich zu begrüßen.

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
öffentliche Bekanntmachung, freiwiliig, Genehmigung, immissionsschutzrechtlich, BImSchG, Windenergieanlage
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