Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Neueste Entwicklungen der EEG-Novelle
So konnte man sich nunmehr auf eine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land in Höhe von 2.800 MW brutto pro Jahr verständigen und die sog. „Weltformel“, nach der sich die Ausschreibungsmenge in Abhängigkeit der Zubaumenge der anderen erneuerbaren Energieträger bestimmen sollte, wurde gestrichen. Die zwischenzeitlich diskutierte einmalige Degression von 7,5 % im Jahr 2017 ist vom Tisch; an ihrer Stelle wurde eine einmalige Degression von 5 % zum 01.06.2017 im Referentenentwurf vorgesehen. Allerdings neu aufgenommen wurden Regelungen zur Steuerung bzw. Begrenzung des Windenergieanlagenzubaus in sog. Netzausbaugebieten, d.h. Gebieten, in denen die Übertragungsnetze besonders stark belastet sind. In diesen Gebieten, die durch Rechtsverordnung netzgebietsscharf oder landkreisscharf festgelegt werden sollen, dürfen Zuschläge nur noch bis zu einer Obergrenze von 58 % der installierten Leistung, die in diesem Gebiet durchschnittlich in den Jahren 2013 bis 2015 in Betrieb genommen wurde, erteilt werden.
Für Photovoltaik-Anlagen soll eine Länderöffnungsklausel ins Gesetz aufgenommen werden. Danach könnten die Länder Ackerflächen und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten über die vom Gesetz vorgesehenen zehn Projekte pro Jahr hinaus für Freiflächenanlagen öffnen.
Auch bezüglich der Biomasse gibt es Neuerungen. Bisher war vorgesehen, die Ausschreibung von Biomasse nachträglich per Verordnung zu regeln, nunmehr enthält der aktuelle Referentenentwurf eine direkte Grundlage für die Ausschreibung von 150 MW pro Kalenderjahr. Auch Bestandsanlagen, deren Vergütungsdauer noch maximal acht Jahre beträgt, sollen an der Ausschreibung teilnehmen und sich so eine Anschlussfinanzierung von zehn Jahren sichern können. Zusätzlich zum Höchstwert von 14,88 ct/kWh im Jahr 2017, der für neue wie Bestandsanlagen gleichermaßen gilt, soll der anzulegende Wert jedoch der Höhe nach begrenzt werden auf den durchschnittlichen anzulegenden Wert, den die Anlage in den letzten drei Jahren vor dem Gebotstermin erzielen konnte.
Ferner hervorzuheben ist, dass die ohnehin umstrittene und als zu niedrig kritisierte De-Minimis-Grenze von 1 MW noch weiter abgesenkt wurde und nunmehr bei 750 kW liegt. D.h. alle PV-Anlagen sowie Windenergieanlagen ab dieser Größe unterfallen künftig grundsätzlich der Ausschreibungspflicht.
Jenseits der Regelungen zum Ausschreibungsdesign soll durch die EEG-Novelle die Möglichkeit zur regionalen Grünstromkennzeichnung eröffnet werden. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen künftig den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, der durch die EEG-Umlage finanziert ist und im näheren Umkreis (ca. 50 km) zum jeweiligen Letztverbraucher erzeugt wurde, bei der Stromkennzeichnung ausweisen können. Ziel ist es, so die Akzeptanz der Energiewende vor Ort zu steigern.
Im Laufe der Woche wird der entsprechende Regierungsentwurf zum EEG erwartet. Wir werden Sie natürlich darüber und über den weiteren Gesetzgebungsprozess informieren und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.
- Quelle:
- Maslaton
- Link:
- www.maslaton.de/...
- Windenergie Wiki:
- MW, Energiewende