Meldung von Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)
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Anlagenregisterverordnung: Registrierungs- und Mitwirkungspflichten für Betreiber
Demnach müssen WEA, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, von den Anlagenbetreibern bei der Bundesnetzagentur innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme registriert werden.
Welche Angaben übermittlungspflichtig sind, ergibt sich aus dem Erhebungsbogen der Bundesnetzagentur, der auf www.bundesnetzagentur.de/anlagenregister zum Download bereit steht.
In der Startphase des Registerbetriebs gilt eine Übergangsfrist von rund 4 Monaten (Stichtag ist der 1. Dezember 2014, § 16 Abs. 2 AnlRegV). Vor dem 1. Dezember 2014 ist eine Überschreitung der 3- Wochenfrist unschädlich. Erst wenn am 1. Dezember 2014 die 3- Wochenfrist bereits überschritten ist, greift die Reduzierung der Förderung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage bis zur nachgeholten Meldung.
Bußgelder für verspätete Meldungen werden im Übergangszeitraum nicht verhängt. Gesonderte Regelungen gibt es ebenfalls für bereits genehmigte Anlagen und Anlagen im Bestand. Entsprechende Hinweise befinden sich auf dem Merkblatt der Bundesnetzagentur.
Die wichtigsten Punkte zur Anlagenregisterverordnung haben wir für BWE Mitglieder im geschützten Bereich unter "Alle Mitglieder/downloads" zusammengestellt. (Login mit Mitgliedsnummer und Postleitzahl)
- Quelle:
- Bundesverband WindEnergie
- Email:
- info@wind-energie.de
- Link:
- www.wind-energie.de/...
- Windenergie Wiki:
- WEA, BWE, Bundesnetzagentur