2024-12-22
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Meldung von Becker Büttner Held

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Bundesgerichtshof erleichtert Netzübernahmen nach der Neuvergabe von Konzessionen

Umfassender Anspruch auf Übertragung aller örtlichen Verteilungsanlagen, „die für die Versorgung aller vorhandenen Netznutzer im Konzessionsgebiet notwendig sind“, kann geltend gemacht werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3.6.2014 (EnVR 10/13) entschieden, dass Energieversorgungsunternehmen, die im Konzessionswettbewerb eine neue Konzession für örtliche Stromverteilernetze gewonnen haben, einen umfassenden Anspruch auf Übertragung aller örtlichen Verteilungsanlagen, „die für die Versorgung aller vorhandenen Netznutzer im Konzessionsgebiet notwendig sind“, geltend machen können. Darüber hinaus hat er überhöhten Netzkaufpreisforderungen des bisherigen Netzbetreibers einen Riegel vorgeschoben, in dem er die als Kaufering-Entscheidung des BGH (Urt. v. 16.11.1999, KZR 12/97) bekanntgewordenen Grundsätze zur am Ertragswert orientierten Vergütungshöhe unter den aktuellen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestätigt hat.

Im Zuge dessen hat der BGH unter anderem klargestellt, dass bereits die ab 1998 bis zum Sommer 2011 geltende Fassung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht nur eine Pflicht zur Verpachtung des Netzes, sondern eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung vorsah.

Ausgangspunkt für den vorgenannten Beschluss des BGH war eine 2011 ergangene Missbrauchsverfügung der Bundesnetzagentur gegen die E.ON Mitte AG. Die E.ON Mitte AG hatte seinerzeit nach dem Verlust der Konzession die Übergabe von zahlreichen Mittelspannungsanlagen des örtlichen Verteilnetzes verweigert. Die Bundesnetzagentur sah darin ein unzulässiges Ausnutzen der Netzbetreiberstellung und eine Verhinderung des Konzessionswechsels in der Stadt Homberg. Die Missbrauchsverfügung wurde von der E.ON Mitte AG erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.12.2012, Az.: VI-3 Kart 137/12 [V]) angegriffen und vom Gericht aufgehoben. Hiergegen wendete sich die beim BGH erhobene Rechtsbeschwerde der neuen Konzessionärin. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war im Ergebnis zwar ohne Erfolg.

Die neue Konzession musste nach den im Dezember 2013 vom BGH ausgeurteilten Vorgaben für Konzessionsvergaben als unwirksam angesehen werden. Da der BGH jedoch der Vorinstanz in vielerlei Hinsicht deutlich widersprochen hat, ist die Klärung des Anlagenumfanges und Netzkaufpreises sowie der Handlungsbefugnisse der Regulierungsbehörden dennoch ein Meilenstein für Netzübernahmen. Auch wenn BBH am Gerichts- und Konzessionsverfahren nicht beteiligt war, „wurde die von  unserer Kanzlei  seit vielen Jahren vertretene Rechtsauffassung zu den Modalitäten der Netzübertragung fast vollständig und nunmehr höchstrichterlich bestätigt“, meint Rechtsanwältin Astrid Meyer-Hetling und verweist auf die zweistellige (!) Zahl der in den Entscheidungsgründen des BGH zitierten Publikationen von BBH Rechtsanwälten – das „Bohren dicker Bretter“ hat sich gelohnt. Zwar wird es bei Netzübertragungen auf Grund der Interessengegensätze sicherlich auch in Zukunft Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten geben; diese werden jedoch nun hoffentlich rationaler und sachlicher ausgetragen.

Zudem erwartet Rechtsanwalt Axel Kafka eine Signalwirkung für die Bundesnetzagentur: „Die nunmehr bestätigte Eingriffsbefugnis der Regulierungsbehörde sollte diese ermutigen, konsequent gegen  fundamentale Verweigerungshaltungen und missbräuchliche Verhaltensweisen bei Netzübertragungen vorzugehen. So können jahrelange Hängepartien bei Netzübernahmen und ein hierdurch gerade in Zeiten der Energiewende sehr schädlicher Investitionsstau in den Verteilernetzen rasch und effizient beseitigt werden“.

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Den Kern der Mandantschaft bilden zahlreiche Energie- und Versorgungsunternehmen, vor allem Stadtwerke, Kommunen und Gebietskörperschaften, Industrieunternehmen sowie internationale Konzerne. Diese und viele Unternehmen und Institutionen aus anderen Bereichen unterstützt BBH sowohl in allen Rechtsfragen als auch betriebswirtschaftlich und strategisch.

Für fachliche Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Matthias Albrecht, Rechtsanwalt Axel Kafka, Rechtsanwältin Astrid Meyer-Hetling und Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Theobald gerne zur Verfügung.

Quelle:
BBH
Email:
berlin@bbh-online.de
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