2024-04-28
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


BImSchG-Novelle: Streit um Vorbescheid und Schutzgut „Klima“

Die Funktion des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für Windenergieanlagen solle gestärkt, das neue Schutzgut „Klima“ inhaltlich konkretisiert werden.

Bild: PixabayBild: Pixabay

Das forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16.06.2023 zum Regierungsentwurf einer BImSchG-Novelle. Die Bundesregierung wies diese Vorschläge nun zurück und eröffnete das parlamentarische Verfahren. Damit die Gesetzesnovelle, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigen und die Transformation der Wirtschaft voranbringen soll, zustande kommen kann, muss ihr nach einer Beschlussfassung des Bundestages auch der Bundesrat zustimmen.

Schutzgut Klima

Die grundlegendste und vielleicht wichtigste Neuerung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist die Aufnahme des Klimas als ausdrückliches Schutzgut in das BImSchG. Für wenig aussagekräftig in Bezug auf die daraus künftig folgenden Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Prüfung hält das der Bundesrat und verlangt eine Nachschärfung.  Dies lehnt die Bundesregierung mit der Begründung ab, es handele sich bei der Aufnahme des Klimas als Schutzgut lediglich um eine Klarstellung, die eine Rechtsgrundlage für den Erlass klimaschützender Verordnungen schaffe. Die herrschende Literaturmeinung gehe sowieso bereits vom Klimaschutz als Zweckbestimmung des Gesetzes aus. Neue Anforderungen an Anlagen sollen daraus – laut Bundesregierung – scheinbar nicht folgen.

Vorläufige positive Gesamtbeurteilung?

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Regierung einen neuen § 9 Abs. 1a BImSchG hinzugefügt, der nur für Windenergieanlagen gelten soll. Die Vorschrift soll es künftig Behörden ermöglichen, auf Antrag nur noch über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen durch Vorbescheid zu entscheiden, ohne die gesamten Auswirkungen der Windenergieanlagen am Standort beurteilen zu müssen. Auch die UVP-Pflicht soll bei Vorbescheiden generell entfallen. Damit sollte für die Windenergie nach Willen des Bundesrats eine Abkehr von der, grundsätzlich von der Verwaltungsrechtsprechung geforderten, sog. vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung als Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids erfolgen. Hierdurch sind teilweise auch bei der Frage nach Turbulenzen oder Luftverkehr Artenschutzgutachten zu erbringen, was die verfahrensbeschleunigende Wirkung des Vorbescheids schmälert. Für nicht „mit dem Gefahrpotential der betroffenen Anlage“ vereinbar, hält diesen Vorschlag die Bundesregierung und sieht vor allem einen Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung skeptisch.

Weiterer Prüfungsbedarf

Einige Vorschläge des Bundesrats haben aber auch ein Bedürfnis der Bundesregierung nach weitergehender Prüfung geweckt. Das ist auf der einen Seite die Frage des Bundesrats, ob im Rahmen des § 16b BImSchG eine Klarstellung zielführend ist, wonach eine Betreiberidentität zwischen Betreiber der Bestandsanlage und Betreiber der Neuanlage nicht bestehen muss. Hiermit will sich die Bundesregierung befassen und Entsprechendes eventuell in einem Leitfaden regeln.

 

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
prometheus, BImSchG, Novelle, Windenergieanlage, immissionsrechtlich, Klima, Vorbescheid, Schutzgut, Prüfungsbedarf



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