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Weg frei für Windenergieanlage innerhalb Hubschraubertiefflugstrecke
Wie das OVG Münster in einer Pressemitteilung vom 11.05.2023 berichtet, haben sich die Stadtwerke Münster GmbH als Projektiererin und die Bundeswehr auf einen bemerkenswerten gerichtlichen Vergleich geeinigt, der die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Hubschraubertiefflugstrecke ermöglicht.
Der Hintergrund:
Der Hintergrund stellt sich laut der Pressemitteilung des OVG Münster wie folgt dar: „Die Stadtwerke Münster hatten beim Kreis Lippe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m in einer im Flächennutzungsplan der Stadt Lemgo ausgewiesenen Windvorrangzone beantragt. Die im Genehmigungsverfahren beteiligte Bundeswehr (Bundesamt für Infrastruktur) wandte ein, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Hubschraubertiefflugstrecke befinde. Damit bestehe ein nicht hinnehmbares Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die hierfür als Luftfahrtbehörde in NRW zuständige Bezirksregierung Münster verweigerte daraufhin die für die Genehmigungserteilung notwendige Zustimmung. Der Kreis lehnte deshalb die beantragte Genehmigung wegen der ihn bindenden Zustimmungsverweigerung ab. Hiergegen hatten die Stadtwerke vor dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben.
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten auf Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich erzielt. Danach hält die Bundeswehr an ihren Bedenken betreffend die Sicherheit des Luftverkehrs nicht fest. In der Folge konnte die Bezirksregierung Münster als Luftverkehrsbehörde die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nunmehr erteilen. Der Kreis Lippe hat deshalb seinen Ablehnungsbescheid aufgehoben und wird unverzüglich das Genehmigungsverfahren fortführen. Im Gegenzug hat die Stadtwerke Münster GmbH auf die Erhebung jeglicher eventuell aus der Verfahrensverzögerung folgender Schadensersatzansprüche verzichtet. Die Bundeswehr hat sich bereit erklärt, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist damit ohne ein Urteil beendet. Über die Erteilung der Genehmigung muss nunmehr der Kreis Lippe erneut entscheiden.
Aktenzeichen: 22 D 70/22.AK“
Abschluss eines Vergleichs: Bundeswehr verlässt ihre Leitlinien
Die Tatsache, dass die Bundeswehr einem Vergleich zustimmt, der die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage innerhalb des Sicherheitskorridors einer Hubschraubertiefflugstrecke ermöglicht, ist gleich in mehrerer Hinsicht bemerkenswert: Zunächst ist festzustellen, dass das Einlenken der Bundeswehr bzgl. ihrer Bedenken in luftverkehrsrechtlicher Hinsicht deutlich schwerer zu gewichten sein dürfte als das Entgegenkommen der Projektiererin, auf die ihr vermeintlich zustehenden Schadensersatzansprüche zu verzichten.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Bundeswehr bislang noch in allen (uns bekannten) Verfahren jeden Zentimeter Hubschraubertiefflugstrecke bis aufs Äußerste – mit mehr oder weniger sachfremden und tragfähigen Argumenten – verteidigte. Umso tiefer lässt die Mitteilung des OVG Münster blicken, dass die Bundeswehr wohl erst „nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage“ in der mündlichen Verhandlung zum Abschluss des Vergleichs bereit gewesen ist. Demzufolge dürfte die Schlussfolgerung nicht fernliegen, dass das Gericht der Argumentation der Bundeswehr wohl nicht allzu viel Zustimmung entgegengebracht hätte, wäre es zu einer Entscheidung gekommen. Der nun geschlossene Vergleich stellte somit wahrscheinlich das geringere Übel für die Bundeswehr dar, verhindert sie damit ein Urteil, dass sich womöglich in bislang nicht gekannter kritischer Weise mit der Verteidigungsstrategie der Bundeswehr bzgl. ihrer Hubschraubertiefflugstrecken auseinandergesetzt hätte.
Wie relevant sind Hubschraubertiefflugstrecken?
Gleichzeitig muss einmal mehr anhand des Vergleichs die Frage aufgeworfen werden, welche Relevanz militärische Hubschraubertiefflugstrecken für die Bundeswehr tatsächlich besitzen. Denn die über vielen Verfahren in diesem Zusammenhang schwebende Frage, wie häufig solche Hubschraubertiefflugstrecken genutzt werden und inwiefern Windenergieanlagen hierfür eine tatsächliche Beeinträchtigung darstellen, könnte zumindest für die im Verfahren vor dem OVG Münster fragliche Hubschraubertiefflugstrecke mit dem gerichtlichen Vergleich, beantwortet sein.
Mit entsprechender fliegerischer Expertise (www.qmvcheck) sollten die militärischen Probleme zwischen Windenergie und LuftVerkehr nunmehr lösbar sein.
- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.maslaton.de/...
- Keywords:
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