2024-11-21
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/42970-maslaton-strompreisbremse-energieversorger-abschopfungsbetrag-entgelt-einsparpotential-preisvereinbarung-erlose-verbraucher

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Strompreisbremse – Berücksichtigung von Abschöpfungsbeträgen bei Berechnung von Entgelten

Der Gesetzgeber kommt Anlagenbetreiber:innen bei erlösabhängigen Preisklauseln entgegen. Nach § 19 StromPBG sind die abgeschöpften Erlöse bei der Berechnung vertraglicher Entgelte zu berücksichtigen. Je nach Preisvereinbarung ergibt sich erhebliches Einsparpotential!

Reduzierte Erlöse an Vertragspartner:innen durchreichen

Mit Inkrafttreten zum 24.12.2022 hat der Bundesgesetzgeber mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) den Erneuerbaren Energien ein ganz besonderes Weihnachtsgeschenk beschert.

Neben dem derzeit heiß diskutierten Verfahren zur Abschöpfung der sog. „Überschusserlöse“ – wir berichteten hier – blieb ein gesetzgeberisches Entgegenkommen allerdings bisher weitestgehend unberücksichtigt: Sofern Anlagenbetreiber:innen mit ihren Vertragspartner:innen Entgelte vereinbart haben, die vom Ertrag der Anlagen abhängen, so sind kraft gesetzlicher Auslegungsregel die Auswirkungen der Strompreisbremse zu berücksichtigen, § 19 Abs. 1 StromPBG. Sofern die Verträge eine Anpassung nicht zulassen, besteht ein Recht zur Vertragsanpassung § 19 Abs. 2 StromPBG.

Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des § 19 StromPBG

Eines vorab: Die Möglichkeit zur Preisanpassung besteht in zeitlicher Hinsicht nur bei Verträgen, die bis zum Ablauf des 23.12.2022 abgeschlossen wurden. Da das StromPBG am 24.12.2022 in Kraft trat, soll es für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind dabei bleiben, dass die Parteien selbst eine Lösung für die Abschöpfung nach dem StromPBG finden müssen.

In sachlicher Hinsicht betrifft die Möglichkeit zur Preisanpassung alle denkbaren Verträge, die die Anlagenbetreiber:innen mit Dritten geschlossen haben und die sich nicht auf den Verkauf des erzeugten Stroms beziehen. Enthalten derartige Verträge eine Preisbestimmung, wonach die durch die Anlagenbetreiber:innen zu zahlenden Entgelte an die Erlöse aus dem Stromverkauf gekoppelt sind, so ist die Abschöpfung der Überschusserlöse entsprechend zu berücksichtigen. Zu denken wäre hier klassischerweise an erlösabhängige Entgelte in Flächennutzungsverträgen.

Ebenso erfasst sind aber auch Dienstleistungsentgelte betreffend die kaufmännische oder technische Betriebsführung einer Anlage, Verträge zur Errichtung der Anlage selbst und alle sonstigen Dienstleistungen, sofern sie eine erlösabhängige Preisklausel beinhalten.

Rechtliche Wirkung: Entsprechende Auslegung der Verträge oder Recht zur Vertragsanpassung

Nach der Grundregel des § 19 Abs. 1 StromPBG gilt zunächst, dass bei Preisabsprachen, die auf den Erlösen des Anlagenbetreibers beruhen, im Zweifel die Abschöpfung nach dem StromPBG berücksichtigt werden muss. So wäre etwa die gängige Klausel, dass Grundstückseigentümer:innen ein Nutzungsentgelt i.H.v. x Prozent der jährlichen Stromerträge zustehen, dann kraft gesetzlicher Anordnung so zu verstehen, dass die Abzüge durch die Erlösabschöpfung in die Berechnung mit einfließen. Berechnungsgrundlage für das Nutzungsentgelt wären dann nur die Erlöse, die auch nach Anwendung des StromPBG bei den Betreiber:innen verbleiben.

Da der Gesetzgeber hier den Weg einer Auslegungsregel gegangen ist, kann allerdings die Situation eintreten, dass der betreffende Vertrag schlicht keinen Auslegungsspielraum hergibt. So wäre z.B. denkbar, dass zur Berechnung der Nutzungsentgelte eine exakte Formel zugrunde gelegt wurde, die sich einzig und ausdrücklich auf den anzulegenden Wert nach dem EEG oder auch eines Festpreis-PPAs bezieht.

Ist eine solche Preisabsprache ohne Auslegungsspielraum getroffen worden, hilft die Zweifelsregel nach § 19 Abs. 1 StromPBG nicht weiter. Daher können nach § 19 Abs. 2 StromPBG Anlagenbereiber:innen in solchen Konstellationen eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit diesen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Erlösabschöpfung betriebswirtschaftlich begegnen: Entgelte jetzt anpassen!

Unabhängig von Fragen der Verfassungs- oder Europarechtskonformität des StromPBG sind Betreiber:innen gut darin beraten, auch bei der Anwendung des Gesetzes alle rechtlichen Möglichkeiten der Schadensminimierung auszuschöpfen. Die nach § 19 StromPBG bestehende Möglichkeit, die veränderte Erlössituation an die Vertragspartner durchzureichen kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.

Gerne unterstützen wir Sie auch in der Umsetzung der Preisanpassung!

Quelle:
Maslaton
Autor:
Pressestelle
Link:
www.maslaton.de/...
Keywords:
Maslaton, Strompreisbremse, Energieversorger, Abschöpfungsbetrag, Entgelt, Einsparpotential, Preisvereinbarung, Erlöse, Verbraucher



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