2024-11-05
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Meldung von NABU - Naturschutzbund Deutschland

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NABU zum Osterpaket: Wohl kaum der große Wurf

Krüger: Unzureichende Berücksichtigung des Naturschutzes und handwerkliche Fehler bedrohen erfolgreiche Ausbaubeschleunigung

Heute hat der Bundestag das Osterpaket, bestehend aus verschiedenen Gesetzen zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, verabschiedet. Der gesamte Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess des hunderte Seiten umfassenden Pakets war geprägt von einer hohen Dynamik, wenig Zeit für Beteiligung und Änderungen zu Lasten der Natur in letzter Minute. Es ist zu befürchten, dass die im Paket enthaltenen Rechts- und Investitionsunsicherheiten den notwendigen Ausbau der Erneuerbaren eher verlangsamen werden.  

NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger kommentiert: “Der Ausbau der erneuerbaren Energie muss beschleunigt werden – das steht außer Frage. Schon die ersten Vorschläge zum Osterpaket waren nicht richtig gut. Jetzt wurde das Gesetzespaket durch Änderungen in letzter Minute definitiv nicht besser. Es besteht die Gefahr, dass sich aufgrund handwerklicher Defizite negative Auswirkungen potenzieren. Scheitert die Beschleunigung bei gleichzeitiger Schwächung des Naturschutzes, haben wir dreifach verloren: Zeit, Umsetzung und Schutz der Ökosysteme. Mit einer klugen Umsetzung können die Bundesländer das möglicherweise verhindern.”  

Hintergrund:  

Das Osterpaket und die noch kurzfristig vorgenommenen Änderungen umfassen unterschiedliche Gesetzesnovellen. Dazu gehören das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Wind-auf-See-Gesetz (WindSeeG), das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG), eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Raumordnungsgesetzes (ROG) sowie des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). 

Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz macht Mengenvorgaben für den Anteil der erneuerbaren Energien und regelt die Förderung. Mit Blick auf die Photovoltaik wird beispielsweise festgelegt, wo EEG-geförderte Solarparks gebaut werden können und welche Flächen ausgeschlossen sein sollten. Den Ausschluss von Schutzgebieten und Moorböden für die Agri-Photovoltaik, bei der auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auch Energie erzeugt wird, begrüßt der NABU. Gleichzeitig fehlen nach wie vor verbindliche Vorgaben für die naturverträgliche Planung und Gestaltung von Solarparks. Ebenfalls problematisch ist die Einstufung der Wasserkraft als überragendes öffentliches Interesse und die Weiterförderung von kleinen Wasserkraftanlagen - und das unabhängig davon, ob umweltrechtliche Vorgaben eingehalten werden oder nicht. Beides erweist dem Gewässerschutz in Deutschland einen Bärendienst und verhindert das Ziel, die ökologische Durchgängigkeit von Gewässern zu verbessern. Ebenso schädlich für die Artenvielfalt könnte sich das überragende öffentliche Interesse bei der Biomasse auswirken, wenn auch der intensive Anbau von Energiepflanzen und die Rodung von Wäldern für Holzenergie zukünftig andere Schutzziele aushebeln kann. 

Das Windenergie-auf-See-Gesetz sichert den Ausbau von mindestens 70 Gigawatt Offshore-Windenergie bis 2045, richtet sich dabei jedoch vorrangig gegen die Anforderungen des marinen Arten- und Lebensraumschutzes. Der Ausschluss der Meeresnaturschutzgebiete von der Windplanung aus dem alten Gesetz wurde gekippt - eine rote Linie für den Naturschutz. Daran ändert auch der eilige Heilungsversuch der Bundesregierung wenig, die Schutzgebiete erst dann zu bebauen, wenn es für die Zielerreichung notwendig erscheint. Das schafft zwar Zeit, löst das europarechtliche Problem aber nicht auf. Denn durch die Festsetzung eines überragenden öffentlichen Interesses an der Windenergie und den uneingeschränkten Schutz von unter anderem Schifffahrt und Rohstoffabbau in der Flächenplanung stellt das neue WindSeeG die Interessen am Erhalt des Netztes Natura 2000 generell schlechter als wirtschaftliche Sektoralinteressen. Gleich an mehreren Stellen widerspricht das neue Gesetz auch den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes. So im neuen § 69, der nun die Genehmigungsbehörde beim Thema Artenschutz dazu verpflichtet, ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für geschützte Vögel nachzuweisen, während sonst ein Vorhabenträger belegen muss, dass es kein solches Risiko gibt. Und auch die erhebliche Beeinträchtigung geschützter § 30 Biotope, zum Beispiel artenreicher Riffe, Sandbänke, Schlickgründe soll nicht mehr ausgeschlossen sein, sondern ist nur so weit wie möglich zu vermeiden.  

Das Wind-an-Land-Gesetz sieht die Bereitstellung von zwei Prozent der Bundesfläche für den Ausbau der Windenergie an Land vor. Umsetzen sollen dies die Bundesländer, die dafür bis maximal 2032 Zeit haben, um ihren jeweiligen Flächenanteil für Windenergie auszuweisen. Dafür haben sie mit den kurzfristigen Änderungen des Gesetzes kurz vor seiner Verabschiedung ein Jahr mehr Zeit zum Erreichen der Zwischenziele bekommen. Gleichzeitig können die Länder fachlich nicht nachvollziehbare pauschale Abstände zur Wohnbebauung bis 2032 weiter anwenden. Durch eine gleichzeitige pauschale Öffnung der Landschaftsschutzgebiete wird die Bereitstellung von Flächen für die Windenergie so in sensible Naturbereiche verschoben. Der NABU kritisiert, dass so der Ausbau von Windenergie in Schutzgebieten geradezu beworben wird. 

Werden konfliktreiche Standorte für die Windenergie ausgewählt, könnte dies durch eine ausreichende Naturschutzprüfung bei der Genehmigung konkreter Windparks auf den ausgewiesenen Flächen immerhin teilweise kompensiert werden. Aber die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sehen weitreichende Erleichterungen für Projektentwickler von Windparks vor, die die Naturschutzprüfungen erheblich verringern werden. Dazu gehört zum Beispiel der Punkt, dass nicht mehr alle kollisionsgefährdeten Vogelarten untersucht und geschützt werden sollen. Die Regelung steht damit im Konflikt mit dem EU-Recht, das auch für Vogelarten jenseits der Artenliste schützt. Eine umfangreiche neue Berechnung, welche Schutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse zukünftig zumutbar sein sollen, berücksichtigt die Eingriffsschwere durch die geplanten Windenergieanlagen auf Natur und Arten nicht ausreichend. Das wird nicht nur zu einer Verlangsamung von Genehmigungsverfahren führen, sondern auch dazu, dass es häufiger Ausnahmen vom Tötungsverbot für geschützte Arten geben wird. Gleichzeitig wird mit den aktuellen Regelungen nicht ausreichend sichergestellt, dass durch die Hinnahme von Tötungen von Tieren betroffener Arten nicht zu einer Verschlechterung für die gesamte Population kommen wird. Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsprozesses entfiel noch eine Regelung zu den die sogenannten Dichtezentren. Das sind Bereiche mit einem hohen Aufkommen gefährdeter Vogel- und Fledermausarten, die besonders geschützt sind und damit zu mindestens für einen gewissen zusätzlichen Schutz für betroffene Vogel- und Fledermausarten gesorgt hätte. Der Ausbau der Windenergie scheitert schon heute nicht am Artenschutz. Durch eine Schwächung des Natur- und Artenschutzes wird der Ausbau nicht beschleunigt werden, sondern durch neue Rechtsunsicherheit im Zweifel sogar weiter ausgebremst. 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Einsparung von Energie und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden. Anstatt die Neubaustandards wie angekündigt auf das sogenannte Effizienzhaus-55-Niveau (EH55) anzuheben, wurde die Erhöhung der Standards für die Gebäudehülle vollständig gestrichen. So werden völlig veraltete Standards fortgeschrieben. Vor dem Hintergrund der Energiekrise und dem Verfehlen der Sektorziele im Gebäudesektor sind dies absolut inakzeptable Schritte und bedeutet einen Rechtsbruch des Klimaschutzgesetzes. 

Quelle:
NABU
Autor:
Pressestelle
Link:
www.nabu.de/...
Keywords:
NABU, Osterpaket, Naturschutz, Artenschutz, erneuerbare Energie, Ausbau, Tempo, Defizit, Zeit, Energiewende, Bundesland
Windenergie Wiki:
Windpark, Offshore



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