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Update: Freiwillige öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung schafft Rechtssicherheit
Detaillierte Auseinandersetzung des OVG mit der Rechtsfrage
Das OVG Bautzen hat sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit folgendem Sachverhalt auseinandersgesetzt:
Der Kläger wehrte sich gegen eine imisisonsschutzrechtliche Genehmigung. Die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung erfolgte im vereinfachten Genehmigungverfahren. Dennoch wurde die Erteilung der Genehmigung auf Antrag der Betreiberin (durch diese also freiwillig) öffentlich bekanntgemacht. Der Bekanntmachungstext informierte über die Inhalte der erteilten Genehmigung und enthielt außerdem auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Danach konnte der Kläger innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids beim Beklagten Widerspruch erheben. Der Kläger erhob seinen Widerspruch jedoch erst fast acht Monate später und berief sich darauf, dass die Monatsfrist bei einer freiwilligen öffentlichen Bekanntmachung nach Durchführung „nur“ eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht ausgelöst werde.
Das OVG Bautzen hat sich im Rahmen seiner Entscheidung detailliert mit den für und gegen das Auslösen der Rechtsbehelfsfristen sprechenden Argumenten auseinandergesetzt. Der Senat kommt zu dem Ergebns, dass die allgemeinen landesrechtlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) anwendbar sind und damit die freiwillige öffentliche Bekanntmachung die Rechtsbehelfsfristen auslöst. Das OVG Bautzen stellt weiter fest, dass gegen dieses Ergebnis auch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 38 SächsVerf) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Fazit
Diese nun auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ergangene Entscheidung des OVG Bautzen trägt zur Scahffung größerer Rechtssicherheit der Genehmigungsinhaber bei. Dagegen besteht ohne eine Bekanntmachung für einen unbestimmten Zeitraum die Gefahr, dass die Genehmigung auch nach Ablauf eines Monats oder sogar nach Anlagenerrichtung noch durch einen Dritten angegriffen wird. Dies kann nun durch die auf Antrag des Genehmigunsgantragstellers erfolgte Bekanntmachung mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung vermieden werden.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
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