2024-12-22
https://w3.windmesse.de/windenergie/pm/37704-rheinland-pfalz-undesland-landesregierung-lep-iv-koalitionsvertrag-zukunftsvertrag-erneuerbare-energie-windenergienutzung-naturparkkernzone-unesco

Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Koalition in Rheinland-Pfalz will Änderung des LEP IV

Die Koalition in Rheinland-Pfalz will eine Änderung des LEP IV auf den Weg bringen. Dies hat sie jedenfalls im Koalitionsvertrag festgeschrieben, den sie als „Zukunftsvertrag“ verstanden wissen will. Sie hat sich in ihrem „Zukunftsvertrag“ immerhin 100% Erneuerbare Energien bis 2030 zum Ziel gesetzt.

Hierfür muss die Koalition zwangsläufig auch beim LEP IV ansetzen, da dieser durchaus maßgeblich die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz steuert bzw. wohl eher einschränkt. Denn im LEP IV sind weitreichende Ausschlussbereiche für die Windenergienutzung in Form von Zielen der Raumordung vorgesehen (an deren Rechtmäßigkeit nach aktueller Rechtsprechung erhebliche Zweifel bestehen dürften, wir berichteten hier). Ausgeschlossen sind u.a. sämtliche Naturparkkernzonen und das Unesco-Weltkulturerbe Mittelrheintal.

Nun ist beabsichtigt, zu überprüfen, inwieweit zumindest in vorbelasteten Naturparkkernzonen geeignete Flächen für Windenergieanlagen existieren. Gleiches wird für die Rahmenbereiche des Unesco-Weltkulturerbes „Mittelrheintal“ angekündigt. Am bisher geregelten Mindestabstand zur Wohnbebauung will die Koalition zwar festhalten, jedoch soll zukünftig „nur“ noch ein Mindestabstand von 900 Metern gelten. Bislang verlangt der LEP IV einen Mindestabstand 1.000m bzw. ab 200m Gesamtanlagenhöhe sogar 1.1000m. Repowerinvorhaben sollen künftig nur einen „um 20% reduzierten Abstand“ einhalten müssen.

Möglichkeit von Zielabweichungen

Man will „zeitnah“ einen Ministerratsbeschluss zur Änderung des LEP IV anstreben. Für Windparkprojektierer dürfte von besonderem Interesse sein, dass der Koalitionsvertrag ab dem Zeitpunkt dieses Ministerratsbeschlusses entsprechende Zielabweichungen in Aussicht stellt. Dies könnte erhebliche Erleichterungen und Beschleunigungen für Windenergievorhaben bedeuten, die den aktuell geltenden Zielen des LEP IV widersprechen. Allerdings soll künftig die Genehmigungszuständigkeit bei den beiden SGD’s liegen, bislang sind die Kreisverwaltungen zuständig. Eine solche Zuständigkeitsverlagerung könnte – dies steht zu befürchten – jeden Beschleunigungseffekt vorerst zunichte machen.

Der Koalitionsvertrag ist erst ein paar Wochen alt. Konkrete Schritte hin zu einer Änderung und Öffnung des LEP IV zu Gusten der Windenergie sind bislang noch nicht bekannt, ein entsprechender Minsterratsbeschluss derzeit absolut nicht abzusehen. Allzu viel Zeit wird sich die Koalition aber nicht lassen können, will sie ihre ambitionierten Ziele erreichen.

Quelle:
prometheus
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
Rheinland-Pfalz, undesland, Landesregierung, LEP IV, Koalitionsvertrag, Zukunftsvertrag, erneuerbare Energie, Windenergienutzung, Naturparkkernzone, UNESCO



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