Länder machen den Weg für EEG-Novelle frei
Treibhausgasneutralität angestrebt
Das Gesetz gibt als Ziel vor, dass der in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom vor 2050 treibhausgasneutral ist. Bis 2030 soll ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien erreicht werden.
Mehr Akzeptanz für weiteren Ausbau
Eine Beteiligung von Kommunen von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet soll zu mehr Zustimmung zu Windenergieprojekten führen. Auch angrenzende Gemeinden können an den Erlösen aus der betreffenden Anlage beteiligt werden.
Vorgesehen ist auch eine Verbesserung der Anreize für Mieterstrom und der Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung. So nimmt das Gesetz den so genannten Quartiersansatz auf. Maßgeblich ist nun, dass der erzeugte Strom im Viertel verbraucht wird und nicht mehr nur im unmittelbar betroffenen Haus.
Verringerung der Kosten
Die Novelle reduziert Förderkosten für Erneuerbare Energien durch verschiedene Einzelmaßnahmen. Ein neues Ausschreibungssegment gilt künftig für große Photovoltaik-Dachanlagen. Innovationsausschreibungen werden verlängert und aufgestockt.
Schutzmaßnahmen für Industrie
Andererseits schützt das Gesetz auch die stromkostenintensive Industrie. So erhält diese durch Anpassungen bei der Ausgleichsregelung mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.
Anreize für neue Technik
Um Erneuerbare Energien weiter in das Stromsystem zu integrieren, werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen gesetzt. Eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse soll für eine bessere Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau sorgen.
Weitere Maßnahmen
Das Gesetz ermöglicht, dass sich Seeschiffe in den Häfen kostengünstig mit Landstrom versorgen können, statt Dieselgeneratoren einzusetzen. Auch enthält es die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Schließlich bereitet es den Weg in die Zeit nach der Förderung vor: Ausgeförderte Anlagen können den Strom übergangsweise weiter über den Netzbetreiber vermarkten und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten erhalten.
Nächste Schritte
Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Bereits am 1. Januar 2021 kann das Gesetz dann zum weit überwiegenden Teil in Kraft treten.
- Quelle:
- Bundesrat
- Autor:
- Pressestelle
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- www.bundesrat.de/...
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- Bundesrat, Bundesland, Novelle, EEG, Anreiz, Ausbau, erneuerbare Energie, Deutschland, Klimaziel, Wind, Solar, Treibhausgas, CO2, neutral