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Update: Neues zur BNK – Konsultationsverfahren der BNetzA beendet
Es haben sich zahlreiche Projektierer und Verbände am Verfahren beteiligt, aber auch Behörden geäußert (vgl. Übersicht). Ohne das Ergebnis des Konsultationsverfahrens bereits zu kennen, darf man getrost davon ausgehen, dass der BNetzA die z.T. erheblichen Erschwernisse vor Augen geführt wurden, die mit einer Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bis zum 01.07.2020 verbunden sind. Wie wir bereits berichteten, stellen sich insoweit nicht nur Fragen der rechtlichen und tatsächlichen Verfügbarkeit von BNK-Systemen (dies betrifft v.a. auch die vom Gesetzgeber gewünschten Transponder), sondern auch Zweifel hinsichtlich der genehmigungsseitigen Implementierung dieser Systeme in Altgenehmigungen. Hinzu kommen erwartbare kapazitative Engpässe bei den Anbietern und auch den zu beteiligenden Behörden (interessant sind dazu insb. die Stellungnahmen der DFS und des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg, die u.a. auf mögliche personelle und wetterbedingte Verzögerungen hinweisen).
Dass die BNetzA parallel zu dem von ihr durchgeführten Konsultationsverfahren, mit dessen Hilfe eigentlich geklärt werden sollte, ob eine Umsetzung der BNK-Pflicht innerhalb der bisherigen Frist flächendeckend zumutbar oder ob doch eine Fristverlängerung erforderlich ist, bereits wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit Ausnahmen bewilligt hat, mag – bei aller Enthaltung von “Kaffeesatzleserei” – ein Fingerzeig dafür sein, zu welchem Ergebnis die BNetzA im Rahmen ihrer Konsultation gelangen wird.
News vom 28.05.2019:
Neues zur BNK – Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur
Die BNK kommt, doch niemand weiß, wann und wie. Unsicherheiten im Hinblick auf die BNK-Pflicht greifen daher allerorten um sich. Vor dem Hintergrund der erheblichen Auswirkungen der BNK-Pflicht auf den Vergütungsanspruch nach dem EEG ist eine schnelle Klärung der offenen Fragen zwingend geboten. Informieren Sie sich zu den zentralen Themen im Zusammenhang mit der BNK-Pflicht hier und hier.
Nun hat die Bundesnetzagentur am 24.05.2019 eine Konsulation zum Festlegungsverfahren für die BNK gestartet. Das Konsultationsdokument der 6. Beschlusskammer finden sie hier. Die Bundesnetzagentur fordert darin alle Betroffenen (Betreiber, Hersteller, Vertrieb, Behörden) auf, bis spätestens 29.07.2019 Stellungnahmen zu den im Konsultationsdokument dargelegten Erwägungen Eckpunkte und Fragen abzugeben. Die Stellungnahme soll an die poststelle.bk6@bnetza.de erfolgen.
Ziel der Konsultation
Ziel des Verfahrens ist es, ausreichend Informationen darüber zu erhalten, ob eine flächendeckende Umsetzung der BNK-Pflicht nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 in zumutbarer Weise möglich ist oder, ob es vielmehr einer Verlängerung der Umsetzungsfrist bedarf. Diese Frage will die Bundesnetzagentur insbesondere unter Berücksichtigung folgender Aspekte prüfen:
- Durchführung von (Änderungs-) Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die bauliche Anpassung der Windenergieanlage und unter Umständen eines externen Radarmastes samt Infrastruktur,
- Frequenzvergabe und elektromagnetische Umweltverträglichkeitsprüfung (EMVU) durch die Bundesnetzagentur,
- Durchführung der tatsächlichen baulichen Anpassungen der Windenergieanlage und Einstellungen des BNK-Systems vor Ort durch den BNK-Anbieter unter Beachtung der personellen Ressourcen,
- Durchführung des Verfahrens der standortspezifischen Anerkennung des BNK-Systems nach Anhang 6 der AVV Kennzeichnung für das konkrete Projekt durch die Deutsche Flugsicherung samt Zustimmung der Luftfahrtbehörde
Zudem weist die Bundesnetzagentur ausdrücklich auf die Unsicherheiten im Hinblick auf die noch ausstehende Anpassung der AVV Kennzeichnung zur Zulassung des kostengünstigeren transpondergestützten Systems hin. Wir berichteten hier.
Inhalte der Konsultation
Um eine valide Entscheidungsgrundlage zu erreichen, bittet die Bundesnetzagentur um möglichst substantiierte Beantwortung ihrer Konsulattionsfragen. Diese reichen von einer genauen Bestandsaufnahme der am Markt vorhandenen BNK-Systeme über die Abschätzung von Umsetzungszeiträumen für Vertragsverhandlungen, standortbezogene Begutachtungen, Genehmigungsanpassungen bis hin zu Kapazitätsfragen an die Hersteller von BNK-Systemen.
Beurteilung
Es ist als sehr positiv zu beurteilen, dass die Bundesnetzagentur – wenn auch etwas spät – auf die zahlreiche Kritik an der überstürzten Einführung der BNK-Pflicht eingeht und sich einen Überblick verschaffen will, ob die Umsetzung wirtschaftlich sinnvoll als auch zeitlich realistisch ist. Die konkret aufgeworfenen Konsultationsfragen zeigen, dass die Bundesnetzagentur die – auch von der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – vorgetragenen massiven Einwände ernst genommen hat. Besonders sticht der Hinweis hervor, dass gerade mit der bislang noch nicht zugelassenen Transponderlösung Kostensenkungspotenziale verbunden seien, deren rechtzeitige Zulassung aber mit großen Unsicherheit verbunden ist. Auch die Klarstellung, dass eine bloße Ausstattung einer WEA mit einer nicht zugelassenen und folglich nicht betreibbaren BNK nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, ist letztlich folgerichtig und war bei Lichte betrachtet zu erwarten.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme an die Bundesnetzagentur zu den Konsultationsfragen sollte möglichst intensiv und breit genutzt werden. Hier besteht die Möglichkeit, auf die in der Branche bereits längst befürchteten Kapazitäts- und Umsetzungsprobleme ausdrücklich hinzuweisen. Aufgerufen sind dabei ausdrücklich alle Beteiligten! Nicht nur WEA-Betreiber und BNK-Hersteller sollten hier umfassend Stellung nehmen. Auch die Zulassungbehörden sollten insbesondere zu den notwendigen Verfahrensschritten für eine Implementierung von BNK-Systemen in Bestandsgenehmigungen und die genehmgungsrechtlichen Anforderungen an die Umsetzung von einzelnen BNK-Formen inklusive der hierfür zu veranschlagenden Zeithorizonte Stellung nehmen. Mit Blick auf die chronische Unterbesetzung der öffentlichen Verwaltung wäre überdies eine offene Aussage darüber wünschenswert, ob die Kapazitäten für eine behördenseitige Begleitung der flächendeckenden BNK-Umsetzung bis 01.07.2020 ausreichen.
Es scheint, als wolle die Bundesnetzagentur im Bewusstsein der Probleme eine offene Prüfung der flächendeckenden Realisierbarkeit der BNK bis 01.07.2020 vornehmen. Dieses Ansinnen sollte tatkräftig unterstützt werden.
P.S.
Nebenher hat die Bundesnetzagentur auch die Hinweise zum Ausnahmeantrag überarbeitet und die Berechnungsformel für die erwarteten Einnahmen angepasst. Dabei wurde der Vergleichzeitraum der Erlöse auf 5 Jahre (von zuvor 3) ausgeweitet. Den Hinweis in der aktuellen Fassung finden Sie hier.
- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
- www.prometheus-recht.de/...
- Keywords:
- prometheus, Kanzlei, Rechtswanwalt, Fall, bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, BNK, Windkraftanlage, Blinken, BNetzA, Bundesnetzagentur
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