2024-11-05
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Update: Zum Insolvenzantrag der Senvion GmbH – Insolvenzverfahren eröffnet!

Nun ist es amtlich: Mit Beschluss vom 01. Juli 2019 hat das Amtsgericht Hamburg zum Az. 67g IN 113/19 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH eröffnet.

Als Insolvenzgründe werden in dem Beschluss Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angegeben. Das Gericht ordnet Eigenverwaltung an, zugleich bestellt es Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen von der Hamburger Kanzlei Brinkmann & Partner – der hier bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war – zum endgültigen Sachwalter.

Am 10.09.2019, 9:00 Uhr im Hotel SIDE in Hamburg (Drehbahn 49) findet der erste Berichtstermin des Sachwalters statt. In einem solchen Termin berichtet der Sachwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen. Er legt dar, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten ggfs. für einen Insolvenzplan (Sanierungsplan) bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

Frist zur Forderungsanmeldung läuft

In dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Gericht zugleich die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Sachwalter anzumelden und hierfür Frist bis zum 02.08.2019 gesetzt. Aufgrund der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses gilt die Frist gegenüber allen Gläubigern. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wurde auf den 11.09.2019 angesetzt.

Wichtig: Wird die Frist zur Forderungsanmeldung versäumt, können Insolvenzforderungen auch noch nachträglich angemeldet werden. Für diese nachträglichen Anmeldungen muss allerdings das Insolvenzgericht einen neuen Termin anberaumen, in dem die Forderungen geprüft werden. Dafür erhebt das Gericht für jede nachgemeldete Forderung eine Bearbeitungsgebühr.

Bei der Forderungsanmeldung müssen die in § 174 InsO angegebenen Formalien eingehalten werden.

Nach Forderungsanmeldung erhält jeder Gläubiger von dem Sachwalter eine PIN und kann hierüber auf der Internetseite des Sachwalters unmittelbar nach dem Prüfungstermin das Prüfungsergebnis der von ihm angemeldeten Forderungen einsehen.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens und entsprechend privilegiert laufen Gläubiger mit Absonderungsrechten, d.h. Rechten auf vorrangige Befriedigung aus der Verwertung von Vermögensgegenständen. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger durch Pfandrechte, Sicherungsübereignung, verlängerten Eigentumsvorbehalt o.ä. besichert ist.

Auswirkungen auf Liefer- und Wartungsverträge

Zwar wurde zwischenzeitlich ein Sicherheitenpool der Lieferanten der Senvion GmbH (“Lieferantenpool”) gebildet, um – unter Sicherung der Lieferantenrechte – die einstweilige Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten der Senvion GmbH gegenüber deren Kunden zu sichern. Trotzdem ist es nach unserer Wahrnehmung bei vielen Liefer- und Wartungsverträgen zu Verzögerungen, zur Nichtdurchführung erforderlicher Reparaturen etc. gekommen und sind hierdurch entsprechend Schäden und Ertragsausfälle entstanden. Diese Situation dauert derzeit an und erfordert ggfs. entsprechendes Tätigwerden.

Hierzu ist anzumerken, dass Verträge, die bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig beiderseitig erfüllt sind, weiterlaufen und damit auch die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen. Allerdings besteht gem. § 103 InsO ein Wahlrecht des Sachwalters, ob diese Verträge weiterhin erfüllt werden und entsprechend Erfüllung auch vom Vertragspartner verlangt wird oder ob die Erfüllung abgelehnt wird. Der Sachwalter muss sich auf Aufforderung unverzüglich hierzu erklären. Es ist dringend anzuraten, diese Klärung jeweils herbeizuführen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Forderungen von Gläubigern (Kunden) aus derart fortgeführten Verträgen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseverbindlichkeiten, die – soweit es die Insolvenzmasse zulässt – in voller Höhe zu befriedigen sind.

News vom 16. April 2019

Zahlreichen Veröffentlichungen der letzten Tage (siehe z.B. hier und hier) war zu entnehmen, dass die Senvion GmbH sich aktuell im Insolvenzeröffnungsverfahren befindet. Aus Anlass vieler an uns gerichteter Nachfragen hierzu folgende Informationen:

Insolvenzantrag gestellt

Das Amtsgericht Hamburg hat unter dem Az. 67g IN 113/19 das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH in Eigenverwaltung eingeleitet. Mit Beschluss vom 09.04.2019 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen von der Hamburger Kanzlei Brinkmann & Partner zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Wie geht es im Insolvenzeröffnungsverfahren weiter?

Im Rahmen der Eigenverwaltung wird die Senvion GmbH derzeit weiterhin durch die Geschäftsführung geleitet. Zugleich hat sie die Rechtsanwälte Dr. Gerrit Hölzle und Dr. Thorsten Bieg von der Kanzlei GÖRG zu Sanierungsgeschäftsführern bestellt.

Nach eigener Aussage der Senvion GmbH ist Ziel des Eigenverwaltungsverfahrens die Fortsetzung der begonnenen Sanierung und die Restrukturierung der Gruppe. Gegenüber Vertragspartnern erklärte man, es sei beabsichtigt, die Serviceleistungen aus bestehenden Serviceverträgen weiterhin zu erbringen.

Der vorläufige Sachwalter hat derzeit sachverständig zu prüfen, ob ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (insbesondere Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Weder der Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens noch dessen Ausgang lassen sich derzeit abschätzen. Das Verfahren kann sich über Monate hinziehen; möglich sind im Ergebnis z.B. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Fall der erfolgreichen Umsetzung eines Sanierungskonzepts sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wie sollten Vertragspartner reagieren?

Durch die derzeitigen Entwicklungen werden Wirksamkeit und Fortbestand geschlossener Verträge mit der Senvion GmbH zunächst nicht berührt. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Senvion GmbH als solche dem Vertragspartner nur dann ein Recht auf Beendigung eines Vertrages begründen könnte, wenn die Vertragsparteien ein solches im betreffenden Vertrag wirksam vereinbart haben. Derartige Vereinbarungen dürften sich aber regelmäßig nicht in den Verträgen finden. Allerdings ist insoweit jeweils der Einzelfall zu prüfen.

Gem. § 103 i.V.m. § 279 InsO besteht in Bezug auf noch nicht vollständig erfüllte Verträge allerdings ein Wahlrecht der Senvion GmbH – dieses ist im Einvernehmen mit dem vorläufigen Sachwalter auszuüben – ob diese Verträge erfüllt werden und entsprechend Erfüllung auch vom Vertragspartner verlangt wird. Senvion bzw. der vorläufige Sachwalter müssen sich auf Aufforderung unverzüglich hierzu zu erklären. Lehnen sie die Erfüllung ab, kann der Vertragspartner eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Wird keine unverzügliche Erklärung abgegeben, so kann Senvion bzw. der Sachwalter auf der Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner nicht bestehen.

Insoweit sollte jeder Vertragspartner in Bezug auf die konkret abgeschlossenen Verträge zunächst Klarheit schaffen. Es ist anzuraten, eine Erklärung der Senvion GmbH bzw. des vorläufigen Sachwalters anzufordern. In Abhängigkeit hiervon, ergibt sich dann das weitere Vorgehen.

Gut zu wissen – Wirkungen des Insolvenzverfahrens

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Senvion bezüglich eines jeden Vertrages, der nach Maßgabe der obigen Ausführungen fortgeführt wird, wie bisher zur Erfüllung aller Pflichten aus dem Vertrag verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen u.U. ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen kann.

Zugleich sei angemerkt, dass Forderungen, die bis zum 09.04.2019 entstanden sind, derzeit nicht gegen Forderungen der Senvion GmbH, die nach dem 09.04.2019 entstanden sind bzw. entstehen, aufgerechnet werden dürfen. Aus solchen Forderungen lassen sich auch keine Zurückbehaltungsrechte gegen nach dem 09.04.2019 entstandene bzw. entstehende Forderungen der Senvion GmbH herleiten. Auch können keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Rechtshängige Verfahren der bzw. gegen die Senvion GmbH sind nach einschlägiger BGH-Rechtsprechung (siehe hier) kraft Gesetzes unterbrochen.

Vor diesem Hintergrund ist das richtige Vorgehen immer bezogen auf den Einzelfall abzustimmen. Kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie unsere Beratung wünschen. Und hoffen wir, dass die angestrebte Restrukturierung gelingt!

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.prometheus-recht.de/...
Keywords:
Senvion, Insolvenzverfahren, Windenergie, Eröffnung, Verfahren, Insolvenz, Anlagenhersteller, Deutschland, Vertrag, Sachwalter, Auswirkungen
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