2024-11-23
http://w3.windmesse.de/windenergie/pm/20676-gut-wetter-fur-die-windenergie-ovg-koblenz-weist-berufung-des-dwd-zuruck

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


"Gut-Wetter" für die Windenergie - OVG Koblenz weist Berufung des DWD zurück

In diesem Verfahren hatte der DWD zwei Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt.

Am 13.01.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Berufung des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 23.03.2015 (Verweis auf Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt” und vom 26.03.2015 „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen”) zurückgewiesen. 

In diesem Verfahren hatte der DWD zwei Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen.

Der Senat hat hielt - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben. Insbesondere seien die anzunehmenden Störwirkungen - auch wenn sie deutlich über das Maß hinausgingen welches der unlängst ebenfalls erfolgten Entscheidung des VGH München hinausgingen (Verweis auf Newsletter vom 17.09.2015 „Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!” und vom 29.09.2015 „Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig”) - angesichts ihrer flächigen und horizontalen Begrenztheit selbst in Kumulation mit vorhandenen Windenergieanlagen geringfügig. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die spezifisch zu bewarnenden Wettererscheinungen, als auch im Hinblick auf die Nutzung einzelner DWD-Produkte durch den zivilen und militärischen Flugbetrieb. Hinzu komme, dass die Generierung von Unwetterwarnungen nicht ausschließlich automatisch und stur anhand feststehender Datenparameter erfolge sondern vielmehr durch Warnmeteorologen ein Abgleich mit anderen (ggf. auch höherliegenden unbeeinflussten) Wetterdaten erfolge. Schließlich ginge es im Wesentlichen um „Über-“ und nicht um „Unterwarnungen“, so dass auch mit Blick darauf die Bedeutung der Störungen eher gering sei. Ein Beurteilungsspielraum komme dem DWD mit Blick bei dieser Bewertung im Übrigen nicht zu.

Insgesamt ein erfreuliches Urteil für die gesamt Branche, wenngleich sich auch hier ein wenig Wehmut in den Erfolg mischt, es hätte durchaus noch weitere Ansatzpunkte gegeben, auf Grund derer man durchaus schon die Zulässigkeit der Klage aber doch zumindest die Frage der Berechtigung des DWD, diesen Einwand nach zuvor positiv (!) durchlaufenem Regionalplanverfahren und ohne durchgreifender Darlegung der behaupteten Störwirkung anders hätte bewerten können (für weiter Informationen Verweis auf unseren Aufsatz in NVwZ 2015, S. 1416f.und NVwZ-Extra 20/2015)“ Zwischen Wind und Wetter - Zum Konflikt von Windenergieanlagen und Wetterradarnutzung“, sowie Beck BUch SRn. 239ff).

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle:
Maslaton
Link:
www.maslaton.de/...



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