2024-03-28
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BNetzA entscheidet beim Pooling zugunsten von star.Energiewerke Rastatt: Begriff der „galvanischen Verbindung“ ist weit zu verstehen

Am 14. Oktober hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem förmlichen Missbrauchsverfahren zum Begriff der "galvanischen Verbindung" als Voraussetzung für ein Zusammenfassen mehrerer Strom-Entnahmestellen (sog. Pooling) entschieden.

Dabei hat die BNetzA die Rechtsauffassung der star.Energiewerke GmbH & Co. KG Rastatt und Becker Büttner Held (BBH) bestätigt: Der Begriff ist weit auszulegen.

Der § 17 Abs. 2a StromNEV regelt, wann mehrere Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zusammengefasst ("gepoolt") werden dürfen, um die abrechnungsrelevante Leistung zu ermitteln. Liegen die betroffenen Entnahmestellen in unterschiedlichen Netzknoten, setzt ein Pooling eine kundenseitige galvanische, also leitfähige Verbindung voraus. In Anlehnung an die VV Strom II plus wird dem Begriff branchenweit ein weites Verständnis zugrunde gelegt, sodass neben galvanischen Verbindungen auch induktive Verbindungen anerkannt sind. Demnach ist eine galvanische Verbindbarkeit der Netzknoten ausreichend. Der Netzbetreiber Netze BW GmbH teilte Ende des vergangenen Jahres jedoch mit, den Begriff eng auszulegen. Dies hatte zur Folge, dass in zahlreichen Fällen ein Pooling abgelehnt wurde - mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen. Im Juli dieses Jahres hat das LG Offenburg diese Auffassung bestätigt: Ein netzknotenübergreifendes Pooling sei nach aktueller Rechtslage insgesamt unzulässig, so das Gericht. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig.

Nun hat die BNetzA in einem förmlichen Missbrauchsverfahren gegen die Netze BW GmbH das weite Begriffsverständnis der von BBH vertretenen nachgelagerten Netzbetreiberin star.Energiewerke GmbH & Co. KG Rastatt bestätigt und damit der unterinstanzlichen Entscheidung widersprochen. Historie, Systematik und Sinn und Zweck der Poolingvorschrift widersprechen laut BNetzA den vermeintlich klaren Wortlaut des § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StromNEV, auf den sich das Gericht in seiner Argumentation beschränkt. Die Netze BW GmbH hat Beschwerde gegen die Entscheidung zum OLG Düsseldorf angekündigt. Bis dahin ist die Entscheidung der BNetzA vorläufig vollstreckbar.

Quelle:
BBH
Link:
www.bbh-online.de/...
Windenergie Wiki:
Bundesnetzagentur



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