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Update: Unwirksamkeit des Teilplans Windenergie Mittelthüringen – Entscheidungsgründe veröffentlicht
Dabei hat das Gericht die Urteilsbegründung eigentlich relativ knapp gehalten. Da es „Mängel in zentralen Festlegungen des Teilplans, die zu einer Überarbeitung des Plankonzepts in seinen Grundzügen führen dürften“ erkannte, ließ es viele der von den Antragstellern zahlreich vorgetragenen formellen und materiellen Mängel dahinstehen. Formelle Mängel in den diversen Bekanntmachungen wollte das Gericht ohnehin nicht erkennen.
„Harter“ Ausschluss der Landschaftsschutzgebiete
Umfangreich und in aller Deutlichkeit – und zu Recht – kritisierte das Gericht hingegen den „harten“ Ausschluss von Landschaftsschutzgebieten. Windenergie sei dort keineswegs schlechthin ausgeschlossen. Denn das Naturschutzrecht beschränke den Landschaftsschutz auf die in § 26 BNatSchG genannten Eigenschaften und Funktionen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen. Für einen Ausschluss der Landschaftsschutzgebiete sei es daher „unabdingbar erforderlich“, dass der Planungsträger die Schutzzwecke des jeweiligen Gebietes überprüft. Dies hatte die Planungsregion Mittelthüringen nicht getan bzw. jedenfalls war eine entsprechende Prüfung nicht dokumentiert.
„Weicher“ Ausschluss des 1-250m-Siedlungsabstand
Ebenso konnte das Gericht den weichen 1.250m-Abstand um alle vorhandenen Siedlungsflächen im Innenbereich nicht nachvollziehen. Es vermisste eine plausible, handfeste Begründung, weshalb sich ein derart großer Vorsorgeabstand – der noch dazu über die Empfehlung des Windenergieerlasses hinausgeht – gegen die Belange der Windenergie durchzusetzen vermag. Erfreulicherweise kritisierte das Gericht zusätzlich, dass der Planungsträger – wie so häufig – diesen Vorsorgeabstand einheitlich zu allen Baugebietstypen angelegt hatte, also ohne zu unterscheiden, ob er damit ein Reines Wohngebiet schützt oder ein Dorfgebiet mit entsprechend niedrigerem Schutzanspruch gegenüber Immissionsbelastungen. Dabei ließ das Gericht auch nicht das Argument gelten, ein regionaler Planungsträger habe schließlich eine Typisierungsbefugnis, es sei ihm also erlaubt, zu pauschalieren. Diese Typisierungsbefugnis ginge verloren, wenn der Planungsträger einen so großen Schutzabstand wählt, dass selbst Flächen gepuffert werden, die nicht einmal mehr im immissionsschutzrechtlichen Einwirkungsbereich liegen.
Aus den gleichen Gründen war im Übrigen daher genauso der weiche 1.250m-Abstandspuffer zu unbebauten, aber im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen fehlerhaft.
Reduzierung des Siedlungsabstands gegenüber Bestandsanlagen
Zudem wollte der Planungsträger laut Planungskonzept diesen weichen 1.250m Siedlungsabstand pauschal auf 1.000m reduzieren, soweit auf der Potenzialfläche Bestandsanlagen vorhanden waren, um dort die Windenergienutzung weiter zu ermöglichen. Das hielt das Gericht zwar für grundsätzlich zulässig, kritisierte aber, dass dabei nicht einheitlich und konsequent vorgegangen worden war. Der Planungsträger hatte letztlich ohne ein einheitliches System, je nach Standort ganz unterschiedlich um die Bestandsanlagen herum gemessen. Das genüge nicht den Anforderungen an einen „weichen“ Ausschluss.
Angesichts dieser Mängel sah sich das Gericht schließlich nicht einmal mehr zur Prüfung veranlasst, ob der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wurde. Da die 12 Vorranggebiete zusammen eine Fläche von 2.342ha umfassten und damit ganze 0,63% der Regionsfläche der Windenergie zur Verfügung gestellt wurden, dürfte das Gericht dem Planungsträger auf diese Weise einen weiteren Kritikpunkt erspart haben.
Wahrscheinlich sämtliche in Thüringen aktive Projektierer dürften nun mit Spannung den letzten Schritt in diesem fast vier Jahre dauernden Verfahren erwarten: Dass dieses Urteil rechtskräftig wird – wenn nicht die Planungsgemeinschaft dies mittels Antrag auf Zulassung der Revision zumindest einstweilen zu verhindern gedenkt.
- Quelle:
- prometheus
- Autor:
- Pressestelle
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