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BNetzA verlängert Umsetzungsfrist für die BNK
Die Umsetzungsfrist für Windenergieanlagen an Land wird bis zum Ablauf des 31.12.2022 und für die Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 31.12.2023 verlängert. Die Bundesnetzagentur kommt so der Forderung mehrerer Verbands- und Branchenschreiben nach, die eine erneute Verlängerung der Umsetzungsfrist gefordert hatten.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine weitere Verlängerung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2017 sind erfüllt. Dieser sieht die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 vor, wenn die technischen Einrichtungen nicht innerhalb der in § 9 Abs. 8 S. 3 EEG 2017 genannten Frist in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden.
Die Bundesnetzagentur geht zutreffend davon aus, dass die derzeit am Markt vorhandenen Angebote von transponderbasierten BNK-Systemen nicht in der Lage sind die gut 13.000 Bestands- und Neuanlagen bis zum Ablauf des 30.06.2021 mit einem luftfahrtrechtlichen BNK-System auszustatten. Als Grund für die schlechte Angebotslage nennt die Bundesnetzagentur insbesondere das späte Inkrafttreten der novellierten AVV Kennzeichnung und die damit verbundenen veränderten technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Bundesnetzagentur betont am Ende ihres Beschlusses zudem, dass sie mit der Verlängerung der Umsetzungsfrist den vielfach vorgebrachten Sorgen vor durch die Corona-Pandemie verursachten Verzögerungen Rechnung trägt.
- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
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- Keywords:
- Maslaton, Kanzlei, Energierecht, Anwalt, BNetzA, Bundesnetzagentur, Frist, Nachrüstung, BNK, bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, Windkraftanlage, Windrad