2024-12-22
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Meldung von Becker Büttner Held

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Gerichtsurteil: Netzbetreiber haben Anspruch auf einen korrigierten höheren Effizienzwert

OLG Schleswig entscheidet: Die Bundesnetzagentur muss zugunsten der Netzbetreiber wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwertes einen bestandskräftigen Erlösobergrenzenbescheid aufheben.

Auf Antrag eines betroffenen Netzbetreibers muss die Bundesnetzagentur wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwertes einen bestandskräftigen Erlösobergrenzenbescheid aufheben. Stattdessen haben Netzbetreiber Anspruch auf einen korrigierten höheren Effizienzwert, den die Regulierungsbehörde erneut bescheiden muss. Wegen der besonderen Stellung der Behörde bei der Ermittlung des Effizienzwertes gesteht das OLG Schleswig der Bundesnetzagentur in diesem Fall keinen Ermessensspielraum zu: Wird ein Fehler erkannt, so muss er auch korrigiert werden.

Netzbetreiber müssen sich an ihrer Effizienz messen lassen, die die Bundesnetzagentur in einem komplexen Verfahren berechnen lässt. Für Außenstehende ist dieses Verfahren kaum nachvollziehbar, geschweige denn in allen Einzelheiten überprüfbar. Für den Gasbereich war, wie sich herausstellte, die Berechnung fehlerhaft, da der Störterm – ein statistisch nicht erklärbares Rauschen – berücksichtigt worden war. Zwar räumte die Bundesnetzagentur den Fehler selbst ein, korrigieren wollte die Bundesoberbehörde dies für bestandskräftige Bescheide allerdings nicht.

Zu Unrecht, wie das Schleswig-Holsteinische OLG mit Beschluss vom 01.12.2016 (Az. 53 Kart 1/16) nun festgestellt hat. Auf die Beschwerde eines Netzbetreibers hat das Gericht der Bundesnetzagentur aufgegeben, ihren zu niedrigen Erlösobergrenzenbescheid zurückzunehmen und mit dem höheren Effizienzwert neu zu bescheiden. Auf Grund der Komplexität der Effizienzwertermittlung und der fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit dieser Ermittlung verbleibt bei der Behörde auch kein Ermessen, ob sie einen rechtswidrig zu niedrig festgesetzten Effizienzwert nach oben korrigiert.

„Mit der Entscheidung verpflichtet das OLG die Bundesnetzagentur ganz grundsätzlich, Fehler bei der Effizienzwertermittlung zu Ungunsten der Netzbetreiber auch tatsächlich zu korrigieren. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Effizienzwertermittlung faktisch gerichtlich nicht überprüfbar ist“, erklärt Rechtsanwalt und Hamburger BBH-Partner Stefan Wollschläger, der das Verfahren für den Netzbetreiber führte.

Quelle:
BBH
Link:
www.beckerbuettnerheld.de/...
Keywords:
BBH, OLG Schleswig, Gerichtsurteil, Bundesnetzagentur, Netzbetreiber
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Hamburg



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