Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Gesetzgeber reagiert: Keine Rückabwicklung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV?!
Der Gesetzgeber hat jedoch - wie erhofft - zügig reagiert. Im Zuge des ohnehin im parlamentarischen Verfahren befindlichen Strommarktgesetztes nutzte er die Gelegenheit, die Regelungen des EnWG entsprechend zu ergänzen. Im Wirtschaftsausschuss des Bundestags ist die erforderliche Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung in das EnWG aufgenommen worden. Nach dieser ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats neben den Sonderfällen und Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte nunmehr auch die Erstattung der den Netzbetreibern aufgrund dieser entgangenen Erlöse, d.h. den Umlagemechanismus, per Verordnung zu regeln. Dieser ist entsprechend dem Umlagemechanismus des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetztes auszugestalten. Damit bildet die neue Regelung die Grundlage für den Aufschlag der entgangenen Erlöse auf die Netzentgelte entsprechend der bisherigen Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV ab. Um bereits die in der Vergangenheit abgewickelten Umlagetatbestände noch nachträglich zu erfassen, soll über eine weitere, neu in den Gesetzesentwurf aufgenommene Bestimmung des EnWG die rückwirkende Anwendung der Ermächtigungsgrundlage zum 01.01.2012 angeordnet werden. Dadurch will der Gesetzgeber eine aufwändige Rückabwicklung der bereits erfolgten Umlagezahlungen obsolet machen. Zu hoffen ist, dass diese Änderungen einer möglichen künftigen Überprüfung durch die Gerichte Stand halten wird.
Das Strommarktgesetz soll am 08.07.2016 vom Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause beschlossen werden und am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für Rückfragen und weitere Informationen dazu, können Sie sich gerne an uns wenden.
- Quelle:
- Maslaton
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