2024-12-23
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Mecklenburg-Vorpommern betritt juristisches Neuland

Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz verabschiedet

Mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern hat der Landtag den Weg für eine verbindliche Beteiligung der Gemeinden und Bürgerinnen und Bürger in unmittelbarer Nachbarschaft zu Windenergieanlagen frei gemacht.

Das Gesetz wird mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich im Laufe des Juni in Kraft treten. Dann müssen Anlagenbetreiber den Gemeinden und Menschen im Radius von fünf Kilometern rund um die Windkraftanlagen eine Beteiligung anbieten.

Energieminister Christian Pegel: „Wir stehen heute am Ende einer mehrjährigen Vorbereitung und Beratung. Mit diesem Gesetz wird Neuland in Deutschland beschritten – es handelt sich um ein absolutes Novum“. 

Der Minister weiter: „Dabei war das Ziel unserer Gesetzesinitiative von Anfang an klar: Es soll mehr vom wirtschaftlichen Erfolg der Windkraftanlagen bei den Menschen vor Ort und in den Kommunen bleiben, in denen diese Anlagen stehen“.

Der Minister betonte, dass es bereits gute freiwillige Modelle gab, in denen Unternehmen ganz bewusst die Menschen vor Ort und die Kommune beteiligen. „Ich bin dennoch überzeugt: Die Zeit, in der man ausschließlich mit freiwilligen Modellen arbeiten konnte, ist seit mehreren Jahren abgelaufen. Es hätte der Wirtschaft freigestanden, diesen Weg vor einigen Jahren intensiv zu gehen. Heute ist das kein taugliches Modell mehr“, so Minister Christian Pegel. Und weiter: „Künftig wird im Land keine bundesimmissionsschutzpflichtige Windkraftanlage mehr neu entstehen, ohne dass in der Region von der daraus entstehenden Wertschöpfung etwas bleibt“.

Die Grundidee des Gesetzes ist die Verpflichtung von Projektträgern, für neue Windparks eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen und Anteile von mindestens 20 Prozent dieser Gesellschaft den unmittelbaren Nachbarn zur Beteiligung anzubieten. Ein Anteil darf maximal 500 Euro kosten.

Erfasst von der gesetzlichen Regelung sind Windkraftanlagen, die einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen. Das sind Anlagen ab einer Höhe von 50 Metern. Kaufberechtigt bei der Ausgabe der Gesellschaftsanteile sind Anwohner, die seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Umkreis von fünf Kilometern um eine Anlage haben, sowie die Sitzgemeinde und Nachbargemeinden innerhalb des Fünfkilometerradius. Berechtigte Gemeinden können auch zugunsten des Amtes, eines Kommunalunternehmens oder eines Zweckverbands auf eigene Anteile verzichten.

Quelle:
Land Mecklenburg-Vormpommern
Link:
www.regierung-mv.de/...
Windenergie Wiki:
Windpark



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