2024-11-24
http://w3.windmesse.de/windenergie/news/21434-bundesverwaltungsgericht-entscheidet-zu-drehfunkfeuern

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Drehfunkfeuern

Viele Fragen bleiben offen - alternative Ansätze prüfen

Am heutigen Tag (07.04.2016) hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage eines Windenergieanlagenbetreibers in Niedersachsen verhandelt und die Klage abgewiesen. Gegenständlich war eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in ca. 3 km Entfernung zu einem Drehfunkfeuer (konkret ein DVOR). Betroffen sind deutschlandweit hunderte von geplanten Windenergieanlagen.

Im Hinblick auf den Störungsbegriff tendiert das Bundesverwaltungsgericht offenbar dazu, eine rein technische Betrachtung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies einseitig darauf, dass im Rahmen einer solchen Entscheidung nach § 18 a LuftVG der Zweck der Einrichtung keine Rolle spielen würde. Dies ist mehr als bedenklich, da bei einer solchen Auslegung technische Flugsicherungseinrichtungen – selbst wenn sie flugbetrieblich keinerlei Relevanz haben, weil beispielsweise eine flugbetriebliche Nutzung entweder gar nicht mehr stattfindet oder aber beispielsweise bestimmte Flugsicherungseinrichtungen auf Grund anderweitiger Reglementierungen gar nicht benutzt werden können – zum reinen Selbstzweck betrieben werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in der mündlichen Verhandlung auf die den Eigentümern und auch sonstigen Grundstücksberechtigten zustehenden Entschädigungsansprüche nach § 19. Schließlich wurde auch die Frage diskutiert, ob es den Anlagenbetreiber – hier der DFS – zuzumuten sei, für einen guten Betrieb der Drehfunkfeuer zu sorgen. Tendenziell geht das Bundesverwaltungsgericht in die Richtung, dass der DFS pauschal ein sogenannter anlageninterner Fehler von +/- zwei Grad zugestanden wird, da das ICAO-System insgesamt auf dem rechtlichen erlaubten anlageninternen Fehler basiere. Zudem sei der durch Flugvermessung festgestellte Fehlerwert nicht der Worst-Case. Die DFS räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass sicherlich weder Flugvermessungen aussagekräftig im Hinblick auf durch Windenergieanlagen verursachte Winkelfehlerbeiträge seien. Gleichzeitig betonte die DFS zum wiederholten Male, dass auch die zur Verfügung stehenden Gutachter sich im Hinblick darauf nicht einig sein.

Letztlich blieb es bei der alt bekannten Erkenntnis. Die DFS hat keine gesicherten Erkenntnisse, ob und in welchem Umfang tatsächlich messbare Winkelfehle durch Windenergieanlagen tatsächlich auf Drehfunkfeuer hervorgerufen werden, gleichzeitig streitet sie allerdings sämtliche Sachverständigen Fachkompetenz ab. Das Ergebnis der Diskussion lässt sich zum wiederholten Male auf folgenden Punkt bringen: Weder die DFS noch das BAF wissen anhand belastbarer realer Messungen, welchen konkreten Einfluss Windenergieanlagen auf Drehfunkfeuer haben, man bestreitet allerdings das auch Fachgutachter in der Lage sein dies zu bewerten. Aus dieser Erkenntnis, dass man eigentlich nichts wisse, leitet man die Schlussfolgerung ab, dass man unter Worst-Case-Gesichtspunkten eine Störung unterstellen müsse.

Im Hinblick auf die Frage des Beurteilungsspielraums seitens des BAF wies das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass eine Rücknahme der gerichtlichen Überprüfung letzten Endes nur insoweit akzeptabel sei, als die ICAO-Vorgaben widersprüchliche Aspekte enthielten, wobei diese ohnehin nicht verbindlich seien.

Die Kausalitätsfrage wurde überhaupt nicht aufgeworfen – die DFS argumentiert mit Worst-Case-Betrachtung und räumt gleichzeitig allerdings ein eigentlich nichts Belastbares zu wissen. Die DFS verkauft sich zum wiederholten Male als „amtsärztliches Gutachten“. Man behauptet immer noch, VOR/DVOR seien für die Sicherheit des Luftverkehrs essenziell, es ginge also um Leib und Leben obwohl nachweislich und aktenkundig dies unzutreffend ist (nach wörtlicher Aussage von BAF und DFS führen Winkelfehler im Bereich zwischen fünf und acht Grad zu keinen Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern allenfalls zu Kursabweichungen, die dann durch die Luftfahrtkontrollstellen zu korrigieren sind – es geht also um die effektive Abwicklung von Flugverfahren. Der „Gutachter- bzw. Wissenschaftsstreit“ wird weiterhin aufgebauscht.

Im Ergebnis sollte im Hinblick auf den weiteren Umgang mit Drehfunkfeuern natürlich die schriftliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgewartet werden.

Nichts desto trotz müssen wir explizit darauf hinweisen, dass strategisch im Rahmen der Projektrealisierung mit dieser Entscheidung kein „Schlussstrich“ unter dieses Thema gezogen wurde. Es bleiben viele Fragen offen und man muss sich die Frage stellen, wie man abseits der „festgefahrenen Wege“ zum Erfolg und zur Projektrealisierung kommt. U. a. sollte zwingend darüber nachgedacht werden, weg von einer passiven Position hin zu einer aktiven Gestaltungsposition zu gelangen, sei es nun über die Formulierung von Nebenbestimmungen zur Konfliktminimierung, sei es über die Überprüfung der Genehmigungs- und Grundstückssituation der Drehfunkfeuer der DFS bzw. über Zusammenarbeit mit Gemeinden. Es gibt nach wie vor eine Vielzahl von Gestaltungsoptionen und Herangehensweisen, die grundlegend anders sind als die im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren diskutierten altbekannten rechtlichen Streitpunkte. Es bleibt daher nach wie vor bei der Devise, die Lösung muss abseits der festgefahrenen Wege gefunden werden.

Quelle:
Maslaton
Link:
www.maslaton.de/...



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