29.09.2005
Wirbel um den Windenergie-Erlass in Nordrhein-Westfalen
Münster - In seiner 100 Tagebilanz hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, Jürgen Rüttgers (CDU), das Inkrafttreten eines neuen Windenergie-Erlasses verkündet, um die Verschandelung der Landschaft mit Windrädern zu beenden. Tatsächlich liegt in den zuständigen Ministerien bisher lediglich ein Entwurf vor, die Anhörung von Experten zum Erlass-Entwurf ist noch gar nicht abgeschlossen und der neue Erlass offensichtlich auch formal noch nicht in Kraft. "Bei allem Respekt vor dem Amt des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, aber hier war der Geist der schnellen Verkündigung wohl übermächtig," sagte Dr. Norbert Allnoch, Leiter des Internationalen Wirtschaftsforums Regenerative Energien (IWR) in Münster.
Mit den Aussagen zum neuen Erlass wird zudem der Eindruck erweckt, als würde eine neue Rechtsgrundlage entstehen, insbesondere bei den medienwirksam veröffentlichten Pauschalabständen zur Wohnbebauung. "Fakt ist, dass mit dem neuen Windenergie-Erlass in NRW kein neues Recht geschaffen oder EU- bzw. Bundesrecht verändert werden kann. Die rechtlich verbindlichen Grundlagen für die Genehmigung von Windkraftanlagen bleiben unverändert das übergeordnete Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Demnach kann der Landeserlass, der lediglich eine Anwendungshilfe der bestehenden Rechtsgrundlagen an die Behörden darstellt, bei gesetzeskonformer Ausgestaltung folglich auch keine grundsätzliche Änderung der Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen bewirken", so Allnoch.
Mit den Aussagen zum neuen Erlass wird zudem der Eindruck erweckt, als würde eine neue Rechtsgrundlage entstehen, insbesondere bei den medienwirksam veröffentlichten Pauschalabständen zur Wohnbebauung. "Fakt ist, dass mit dem neuen Windenergie-Erlass in NRW kein neues Recht geschaffen oder EU- bzw. Bundesrecht verändert werden kann. Die rechtlich verbindlichen Grundlagen für die Genehmigung von Windkraftanlagen bleiben unverändert das übergeordnete Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Demnach kann der Landeserlass, der lediglich eine Anwendungshilfe der bestehenden Rechtsgrundlagen an die Behörden darstellt, bei gesetzeskonformer Ausgestaltung folglich auch keine grundsätzliche Änderung der Genehmigungspraxis von Windkraftanlagen bewirken", so Allnoch.
- Quelle:
- IWR
- Email:
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