Meldung von Becker Büttner Held
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02.11.2012
BGH entscheidet Grundsatzfragen der Anreizregulierung (unter anderem zum so genannten „City-Effekt“)
Berlin, 02.11.2012. Neben zahlreichen weiteren Entscheidungen, mit denen der Kartellsenat seine bisherige Rechtsprechung zu Fragen der Erlösobergrenzen in der Anreizregulierung bestätigt, hat der BGH insbesondere Stellung genommen zur Auswahl der Vergleichsparameter für den Effizienzvergleich der ersten Regulierungsperiode im Strombereich. Demnach war die Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht gehalten, Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten (so
genannter „City-Effekt“) als Vergleichsparameter im Effizienzvergleich heranzuziehen. Die
Entscheidung, dies zu unterlassen, sei jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Gleichwohl hob
der Kartellsenat hervor, dass „nicht schlechthin ausgeschlossen“ sei, „neben der Anzahl der
Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte zwischen Zähl- und Anschlusspunkten zu
berücksichtigen“. Auf die Aufnahme eines solchen Vergleichsparameters habe die BNetzA
ermessensfehlerfrei verzichten können, da in dem Verfahren nicht dargelegt werden konnte,
dass durch das Hinzufügen der Zählpunkte in dem Effizienzvergleich eine systematische Verbesserung derjenigen Unternehmen eintreten würde, die einen besonders hohen Wert bei der
Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen. Diese Feststellung ist insoweit überraschend, da sich in dem von der BNetzA vorgelegten Gutachten und den daraus abgeleiteten
Ergänzungen der beauftragten Experten durchaus Anzeichen ergaben, dass das Verhältnis
von Zähl- zu Anschlusspunkten eine Signifikanz aufweist.
Insbesondere für städtische Netzbetreiber dürfte die Bestätigung des Kartellsenates von Bedeutung sein, dass eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten eine nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen könne. Damit widersprach das
Gericht der BNetzA, die sehr enge Voraussetzungen an das Vorliegen einer Besonderheit der
Versorgungsaufgabe geknüpft hatte. Im Ergebnis konnten sich die klagenden Unternehmen
gleichwohl nicht durchsetzen: Der BGH bestätigte das OLG Düsseldorf, wonach die Netzbetreiber die – sehr strengen – Vorgaben an den Nachweis der Mehrkosten für diese Besonderheit nicht erfüllt hätten. Der Auswertung der Entscheidung kommt daher eine erhebliche Bedeutung für die noch rechtshängigen Verfahren zu. Es bleibt abzuwarten, ob es anderen Beschwerdeführern gelingen wird, ihren Vortrag entsprechend den Ausführungen des BGH zu konkretisieren.
Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen
für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Ein besonderer Schwerpunkt
liegt im Bereich der Kommunalwirtschaft. Hier berät BBH ca. 400 Stadtwerke, daneben Energieunternehmen jeder Art, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Industrieunternehmen, Investmentgesellschaften etc. Durch wichtige Publikationen sowie zahlreiche Grundsatzentscheidungen und richtungweisende Gestaltung ist es BBH gelungen, die Entwicklung der Energiewirtschaft mit zu prägen.
Für fachliche Rückfragen stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Stefan Missling und Herr Rechtsanwalt Stefan Wollschläger gern zur Verfügung.
Stefan Missling
Rechtsanwalt, Partner
030 611 28 40 32
stefan.missling@bbh-online.de
Stefan Wollschläger
Rechtanwalt, Partner
030 611 28 40 444
stefan.wollschlaeger@bbh-online.de
genannter „City-Effekt“) als Vergleichsparameter im Effizienzvergleich heranzuziehen. Die
Entscheidung, dies zu unterlassen, sei jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Gleichwohl hob
der Kartellsenat hervor, dass „nicht schlechthin ausgeschlossen“ sei, „neben der Anzahl der
Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte zwischen Zähl- und Anschlusspunkten zu
berücksichtigen“. Auf die Aufnahme eines solchen Vergleichsparameters habe die BNetzA
ermessensfehlerfrei verzichten können, da in dem Verfahren nicht dargelegt werden konnte,
dass durch das Hinzufügen der Zählpunkte in dem Effizienzvergleich eine systematische Verbesserung derjenigen Unternehmen eintreten würde, die einen besonders hohen Wert bei der
Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen. Diese Feststellung ist insoweit überraschend, da sich in dem von der BNetzA vorgelegten Gutachten und den daraus abgeleiteten
Ergänzungen der beauftragten Experten durchaus Anzeichen ergaben, dass das Verhältnis
von Zähl- zu Anschlusspunkten eine Signifikanz aufweist.
Insbesondere für städtische Netzbetreiber dürfte die Bestätigung des Kartellsenates von Bedeutung sein, dass eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten eine nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen könne. Damit widersprach das
Gericht der BNetzA, die sehr enge Voraussetzungen an das Vorliegen einer Besonderheit der
Versorgungsaufgabe geknüpft hatte. Im Ergebnis konnten sich die klagenden Unternehmen
gleichwohl nicht durchsetzen: Der BGH bestätigte das OLG Düsseldorf, wonach die Netzbetreiber die – sehr strengen – Vorgaben an den Nachweis der Mehrkosten für diese Besonderheit nicht erfüllt hätten. Der Auswertung der Entscheidung kommt daher eine erhebliche Bedeutung für die noch rechtshängigen Verfahren zu. Es bleibt abzuwarten, ob es anderen Beschwerdeführern gelingen wird, ihren Vortrag entsprechend den Ausführungen des BGH zu konkretisieren.
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