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Konfliktfeld Windenergie und Luftverkehr: VG Koblenz zum Anspruch eines Windenergie Projektierer auf Änderung einer Platzrundenführung
I. Die Entscheidung
Mit Gerichtsbescheid vom 30.4.2020 entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz über die Klage eines Windenergieprojektierers auf Anpassung der Platzrundenführung am Sonderlandeplatz Hoppstädten-Weiersbach.
Hintergrund war ein Genehmigungsantrag zur Genehmigung von drei Windenergieanlagen im Saarland, an der Grenze zu Rheinland-Pfalz. Die Klägerin beantragte die Anpassung der Platzrunde des Sonderlandeplatzes Hoppstädten-Weiersbach, da diese nach Ansicht der Genehmigungsbehörde dem Vorhaben entgegenstand.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage des Vorhabenträgers auf Erteilung der Genehmigung als unzulässig ab, da es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Sie könne keine Anpassung der Platzrunde verlangen, da die Platzrunde ausschließlich der Sicherheit des Luftverkehrs diene und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletze. Denn die bestandskräftig festgelegte Platzrunde greife nicht in die durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsfreiheit ein, da die Einschränkung der Baufreiheit durch die Platzrunde dem Baugrundstück immanent sei.
Der Klägerin habe auch kein Anspruch auf Anpassung der Platzrunde aufgrund einer behaupteten Gefährdung des Luftverkehrs durch jetzige Platzrundenführung. Auch auf diesen Belang könne sie sich als Vorhabenträger nicht berufen.
II. Die Kritik
Die vom Verwaltungsgericht Koblenz vorgelegte Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Zunächst führt die Entscheidung, die sich maßgeblich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 24.1.2020 stützt, zu einer Ungleichbehandlung von – rechtlich – gleichen Sachverhalten.
Denn die Platzrunde stellt – dies dürfte mittlerweile Konsens sein – eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG dar. Insofern ist sie mit einem Verkehrsschild zu vergleichen. Für Verkehrsschilder ist unumstritten, dass Verkehrsteilnehmer und Anwohner ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zum aufstellen, ändern und aufheben eines Verkehrszeichens haben. Weshalb dies für die mit einem Verkehrsschild absolut vergleichbare, da die Art und Weise der Benutzung des Luftraumes regelnde, Platzrunde anders sein soll, ist nicht dargelegt und kann auch nicht überzeugen.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Moderne Windenergieanlagen an Binnenlandstandorten können aufgrund ihrer mittlerweile erreichten luftigen Höhen ohne weiteres als Teilnehmer des Luftverkehrs gesehen werden. Sie dringen in den Luftraum ein, nutzen diesen und formen diesen. Dies zeigt sich schon alleine daran, dass sie der Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde nach § 14 LuftVG bedürfen und als Luftfahrthindernisse befeuert werden müssen.
Wenn Projektierern jedoch Belange des Luftverkehrs entgegengehalten werden, so muss ihnen auch eine Möglichkeit zugestanden werden, auf diese Belange des Luftverkehrs Einfluss zu nehmen.
III. Die Lösung?
Leider setzt das Verwaltungsgericht Koblenz mit seiner Entscheidung eine zweifelhafte, aber im Aufstreben befindliche, Rechtsprechung fort. Nach unserer Erfahrung lassen sich Konflikte zwischen Windenergieanlagen und Luftverkehr deshalb am einfachsten und am sichersten mittels einer Kombination von fundierter juristischer Arbeit und einem flugbetrieblichen Sachverstand gemeinsam mit dem Platzbetreiber und der zuständigen Luftfahrtbehörde lösen. Dies gilt nicht nur für Platzrunden, sondern für nahezu alle luftverkehrsrechtlichen Belange.
Auf diese Art und Weise lässt sich das Konfliktfeld Windenergie und Luftverkehr im wahrsten Sinne in Luft auflösen.
- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
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- Keywords:
- Maslaton, Gericht, Beschluss, VG, Platzrundenführung, Sonderlandeplatz, Flugverkehr, Konflikt, Windkraft, Projektierer, Anpassung, Saarland