2024-04-26
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BGH klärt umstrittene Rechtsfrage zum Sondernetzentgelt für stromintensive Letztverbraucher

Ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Letztverbraucher ist auch dann rechtmäßig, wenn der Strom nicht physikalisch, sondern nur kaufmännisch-bilanziell bezogen wird.

Bild: BBHBild: BBH

Das hat der BGH (Az. EnVR 38/15) nun – entgegen der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur – entschieden. Die Frage ist seit Einführung der (inzwischen durch eine Netzentgeltreduktion ersetzte) Regelung zur Netzentgeltbefreiung im Jahre 2011 umstritten gewesen.

Anstoß für den Rechtsstreit war ein Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem sie die Genehmigung einer Netzentgeltreduktion für die Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co. KG ablehnte. Die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV – mindestens 7.000 Jahresbenutzungsstunden und mehr als 10 GWh Jahresverbrauch – konnte das Unternehmen zwar erfüllen; allerdings nur für den kaufmännisch-bilanziellen, nicht für den an der Übergabestelle zum Netz der allgemeinen Versorgung gemessenen physikalischen Strombezug. Maßgeblich für die Bundesnetzagentur war aber der physikalische Bezug von Strom.

Während das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Bundesnetzagentur noch bestätigte, hat nun der BGH den Beschluss auf die von Becker Büttner Held  für die Egger Holzwerkstoffe eingereichte Rechtsbeschwerde aufgehoben und damit eine Grundsatzfrage erstmals höchstrichterlich entschieden: Auch ein rein kaufmännisch-bilanzieller Strombezug rechtfertigt eine Netzentgeltreduktion.

BBH-Partner und Rechtsanwalt Dr. Thies Christian Hartmann, der das Verfahren zusammen mit der Kollegin Rechtsanwältin Nadine Voß begleitete, dazu: „Wir freuen uns über die deutliche Entscheidung des BGH, die die bisherige Rechtsprechung des Senats konsequent fortführt. Die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur führte zu volkswirtschaftlich überflüssigen Umbaumaßnahmen, die mit Hilfe der BGH-Entscheidung nun obsolet werden.“

Die Berücksichtigungsfähigkeit kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs ist auch Gegenstand weiterer Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV (BK4-13-739) richten. Bisher sind diese Verfahren noch nicht entschieden.

Quelle:
BBH
Autor:
Dr. Ines Zenke
Link:
www.beckerbuettnerheld.de/...
Keywords:
BBH. Becker Büttner Held, Rechtsanwalt, Urteil, Bundesnetzagentur



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