2024-03-29
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BGH wird über den Anspruch auf Übertragung des Netzeigentums entscheiden

Übergang in den Gemeinden Seeheim-Jugendheim und Bürstadt

Das OLG Frankfurt hatte zuvor entschieden, dass die HEAG Südhessische Energie AG (HSE)
verpflichtet ist, das Eigentum an dem Stromverteilnetz in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim an
die GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW) und das
Eigentum an dem Gasverteilnetz in der Gemeinde Bürstadt an die Energieried GmbH & Co. KG
(Energieried) zu übertragen. Damit hatte das OLG Frankfurt die vorinstanzlichen Urteile des Land-
gerichts Darmstadt vom 24.04.2007 weitgehend aufgehoben.
Das OLG Frankfurt entschied, dass die HSE dazu verpflichtet ist, das Eigentum an den örtlichen
Energieverteilnetzen auf die neuen Konzessionäre in den Gemeinden Seeheim-Jugenheim und
Bürstadt zu übertragen. Es stützte seine Entscheidungen auf den in den bisherigen Konzessions-
verträgen mit der HSE vereinbarten Eigentumsübertragungsanspruch (sog. Endschaftsbestim-
mung). Eine Verdrängung des vertraglichen Eigentumsübertragungsanspruchs durch den im Ener-
giewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelten gesetzlichen Überlassungsanspruch (§ 46 Abs. 2 EnWG)
lehnte das OLG Frankfurt ab.
Die Rechtsanwälte Dr. Christian Theobald und Matthias Albrecht, beide Partner bei der energie-
wirtschaftlich spezialisierten Kanzlei Becker Büttner Held, die die GGEW und die Energieried ver-
treten, bedauern, dass durch die Zulassung der Revision die Netzübernahme in den betreffenden
Gemeinden zeitlich erneut herausgezögert wird: „Die bereits seit Anfang 2006 anhängigen Verfah-
ren werden nun ein weiteres Mal bis zur abschließenden Entscheidung des BGH verlängert. Soll-
ten unsere Mandanten den Rechtsstreit gewinnen, wären die Netzherausgaben über drei Jahre
verzögert worden. Dies ist mit Blick auf den eindeutigen konzessionsvertraglichen Eigentumsüber-
tragungsanspruch und die wirtschaftlich nachteiligen Folgen für unsere beiden Mandanten sehr
bedauerlich.“
Die Rechtsexperten erhoffen sich jedoch die Klärung von wichtigen Grundsatzfragen: „Der BGH
hat nun zu entscheiden, ob zu Gunsten unserer Mandanten ein wirksamer Anspruch auf die Über-
tragung der Energieverteilnetze aus der konzessionsvertraglichen Endschaftsbestimmung besteht:
Eine höchstrichterliche Antwort dieser Frage schafft erhebliche Rechtssicherheit in einer Vielzahl
aktueller bzw. bevorstehender Netzübernahmen und zwar in allen Bundesländern. Rechtssicher-
heit zu schaffen, dürfte auch das wesentliche Motiv des BGH gewesen sein, die Revision über-
haupt zuzulassen, vermuten die Experten. Darüber hinaus kann der Gerichtshof auch klären, wel-
chen Inhalt der im EnWG geregelte gesetzliche Überlassungsanspruch besitzt. Das OLG Frankfurt
hatte sich hier noch gegen einen Eigentumsübertragungsanspruch positioniert. Wir sind jedoch
weiterhin davon überzeugt, dass auch der im EnWG geregelte Überlassungsanspruch seinem Sinn
und Zweck entsprechend nur als zwingender Eigentumsübertragungsanspruch zutreffend ausge-
legt werden kann", so die Experten weiter.
Ein gesetzlicher Eigentumsübertragungsanspruch ist nach Ansicht der Rechtsanwälte besonders
bedeutsam für Gemeinden, die einen Konzessionsvertrag ohne Endschaftsbestimmung oder mit
einer dem gesetzlichen Wortlaut entsprechenden Endschaftsbestimmung abgeschlossen haben.
Der BGH könne durch seine Entscheidung die Voraussetzung dafür schaffen, dass die Gemeinden
zukünftig weiterhin frei über ihren Konzessionär und somit über den Betreiber des Energieverteil-
netzes in ihrem Gemeindegebiet entscheiden können. Rechtsanwalt Theobald macht deutlich:
„Eine Entscheidung gegen einen Anspruch auf Eigentumsübertragung würde einen verfassungs-
rechtlich relevanten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bedeuten".
Für Rückfragen stehen Ihnen Dr. Christian Theobald, Matthias Albrecht und Svenja Büttner gern
zur Verfügung.
ßen
Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Autor:
Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Link:
www.bbh-online.de/...







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