03.07.2008
Vertragsrisiken bei Offshore-Windparks
Rechtsanwalt Rainer Heidorn: Potenziell hohe Netzanschlusskosten verbunden mit fehlenden Kalkulationsgrundlagen und somit hohen Preisrisiken stellten ein erhebliches Hemmnis für eine Offshore-Windpark-Planung dar.
Einen ersten Schritt zur Kostenentlastung der Betreiber ist der Gesetzgeber im Jahre 2006 mit dem Infrastrukturbeschleunigungsgesetz gegangen, welches die Netzanschlusskosten den Netzbetreibern zuwies. Mit der Verabschiedung des neuen EEG-Entwurfs am 9. Juni 2008 hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Vergütung für Offshore-Windparks deutlich erhöht. Die verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden die Realisierung dieser Projekte vorantreiben.
Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die Entwicklung eines Offshore-Projekts nach wie vor in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht völlig andere Herausforderungen mit sich bringt als selbst große Onshore-Projekte. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich neue Risiken, weil derzeit kein Unternehmen die schlüsselfertige Errichtung eines Windparks auf See anbietet. Selbst einzelne Gewerke wie die elektrotechnische Infrastruktur können nur von verschiedenen Anbietern eingekauft werden. Daraus ergibt sich für den Entwickler und zukünftigen Betreiber, dass er eine Vielzahl von Leistungsverträgen zu verhandeln und abzuschließen hat. Für diese Konstellation hat sich der anglifizierte Begriff des so genannten „multi contracting“ herausgebildet. Grundsätzlich ist die dahinter stehende Vertragslage jedem Bauherrn bekannt, der sein Vorhaben nicht von einem Generalunternehmer errichten lässt. Im Rahmen eines Bauprojektes an Land sind die damit einhergehenden Risiken über ein gutes Projektmanagement beherrschbar. Bei einem Offshore-Windparkprojekt ergibt sich im „multi contracting“ jedoch eine Vielzahl von Schnittstellen zwischen den Gewerken, die für die Finanzierungsfähigkeit und eine ausreichende rechtliche Absicherung des Betreibers sorgfältig abzustimmen sind. Vor allem aber sind der Bauphase zeitlich enge Grenzen gesetzt, da - wenn kein eigenes Schiff angeschafft wird - die erforderlichen Schiffskapazitäten nur eingeschränkt verfügbar sind bzw. eine langfristiger Charter kaum bezahlbar ist. Diesem Umstand muss in den Verträgen mit allen Partnern Rechnung getragen werden.
Weiterhin besteht ein großer Sicherungsbedarf im Hinblick auf die Haftung und die Mängelgewährleistung der beteiligten Unternehmen. Es ist darauf zu achten, dass für den Bauherrn keine Haftungslücke entsteht. Zudem sind alle Parteien in ein einheitliches Versicherungskonzept für das Projekt in der Bau- und Betriebsphase einzugliedern. In der Praxis wird dieser Problematik oftmals zusätzlich mit einem so genannten Schnittstellenvertrag oder einem Schnittstellenprotokoll („Interface-Agreement“) begegnet. In solchen Interface-Agreements werden gemeinsame Regeln für sämtliche Baubeteiligten aufgestellt und Haftungsübergänge für die einzelnen Gewerke sowie ein etwaiges Konfliktmanagement geregelt. Weitere Gegenstände sind unter anderem die Baustellenkoordination, eine verbindliche Verpflichtung der Vertragspartner auf den Gesamtzeitplan sowie die Einbindung eines Projektmanagers mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Werkunternehmern. Eine derartige Vereinbarung kann die sorgfältige Gestaltung der einzelnen Leistungsverträge nicht ersetzen. Sie kann aber im Regelfall die Risiken, die aus dem Fehlen eines Generalunternehmers hervorgehen, erheblich abmildern.
Einen ersten Schritt zur Kostenentlastung der Betreiber ist der Gesetzgeber im Jahre 2006 mit dem Infrastrukturbeschleunigungsgesetz gegangen, welches die Netzanschlusskosten den Netzbetreibern zuwies. Mit der Verabschiedung des neuen EEG-Entwurfs am 9. Juni 2008 hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Vergütung für Offshore-Windparks deutlich erhöht. Die verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden die Realisierung dieser Projekte vorantreiben.
Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die Entwicklung eines Offshore-Projekts nach wie vor in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht völlig andere Herausforderungen mit sich bringt als selbst große Onshore-Projekte. Aus rechtlicher Sicht ergeben sich neue Risiken, weil derzeit kein Unternehmen die schlüsselfertige Errichtung eines Windparks auf See anbietet. Selbst einzelne Gewerke wie die elektrotechnische Infrastruktur können nur von verschiedenen Anbietern eingekauft werden. Daraus ergibt sich für den Entwickler und zukünftigen Betreiber, dass er eine Vielzahl von Leistungsverträgen zu verhandeln und abzuschließen hat. Für diese Konstellation hat sich der anglifizierte Begriff des so genannten „multi contracting“ herausgebildet. Grundsätzlich ist die dahinter stehende Vertragslage jedem Bauherrn bekannt, der sein Vorhaben nicht von einem Generalunternehmer errichten lässt. Im Rahmen eines Bauprojektes an Land sind die damit einhergehenden Risiken über ein gutes Projektmanagement beherrschbar. Bei einem Offshore-Windparkprojekt ergibt sich im „multi contracting“ jedoch eine Vielzahl von Schnittstellen zwischen den Gewerken, die für die Finanzierungsfähigkeit und eine ausreichende rechtliche Absicherung des Betreibers sorgfältig abzustimmen sind. Vor allem aber sind der Bauphase zeitlich enge Grenzen gesetzt, da - wenn kein eigenes Schiff angeschafft wird - die erforderlichen Schiffskapazitäten nur eingeschränkt verfügbar sind bzw. eine langfristiger Charter kaum bezahlbar ist. Diesem Umstand muss in den Verträgen mit allen Partnern Rechnung getragen werden.
Weiterhin besteht ein großer Sicherungsbedarf im Hinblick auf die Haftung und die Mängelgewährleistung der beteiligten Unternehmen. Es ist darauf zu achten, dass für den Bauherrn keine Haftungslücke entsteht. Zudem sind alle Parteien in ein einheitliches Versicherungskonzept für das Projekt in der Bau- und Betriebsphase einzugliedern. In der Praxis wird dieser Problematik oftmals zusätzlich mit einem so genannten Schnittstellenvertrag oder einem Schnittstellenprotokoll („Interface-Agreement“) begegnet. In solchen Interface-Agreements werden gemeinsame Regeln für sämtliche Baubeteiligten aufgestellt und Haftungsübergänge für die einzelnen Gewerke sowie ein etwaiges Konfliktmanagement geregelt. Weitere Gegenstände sind unter anderem die Baustellenkoordination, eine verbindliche Verpflichtung der Vertragspartner auf den Gesamtzeitplan sowie die Einbindung eines Projektmanagers mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Werkunternehmern. Eine derartige Vereinbarung kann die sorgfältige Gestaltung der einzelnen Leistungsverträge nicht ersetzen. Sie kann aber im Regelfall die Risiken, die aus dem Fehlen eines Generalunternehmers hervorgehen, erheblich abmildern.
- Quelle:
- Blanke Meier Evers, Rechtsanwälte in Partnerschaft
- Autor:
- Dr. Andreas Hinsch
- Email:
- info@bme-law.de
- Link:
- www.bme-law.de/...
- Windenergie Wiki:
- Windpark, Offshore