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OVG Weimar verhandelt Sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen
Das Gericht erörterte insbesondere die formelle Rechtmäßigkeit der Planung und deutete an, dass es wohl keine Bekanntmachungsmängel erkennen kann. Insbesondere scheint das Gericht in der Bekanntmachung keinen ausdrücklichen Hinweis auf die hier gewollte außergebietliche Ausschlusswirkung des Plans gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für erforderlich zu halten, wie es beispielsweise das OVG Münster verlangt.
Mit den vorgetragenen materiellen Mängeln dürfte sich das Gericht aber erheblich schwerer tun. So problematisierte es die harten 400m-Siedlungsabstände, die der Planungsträger u.a. auch zu Kurparken und Gemeinbedarfsflächen im Außenbereich (z.B. für Bildung, Forschung, Kultur, Soziales, religiöse Einrichtungen) angesetzt hatte, da diese nur gelegentlich von Menschen genutzt werden. Ebenso deutete es Zweifel am weichen 1.250-Abstand jedefalls zu Zelt- und Campingplätzen an sowie am harten Ausschluss bestimmter Landschaftsschutzgebiete und von Wald in Landschaftsschutzgebieten sowie der Zone II von Wasserschutzgebieten an. Damit würde es insoweit die Entscheidung des VG Gera zum Regionalplan Ostthüringen bestätigen. Ebenso war natürlich Thema, ob der Sachliche Teilplan Windenergie Mittelthüringen, der sage und schreibe 0,63ha der Planungsregion als Vorranggebiete ausweist, der Windenergie substanziell Raum verschafft. Ob das OVG Weimar deshalb den Teilplan „halten“ oder für unwirksam erklären wird, ließ es gestern aber nicht klar durchblicken.
Mit umso mehr Spannung ist daher die Urteilsverkündung zu erwarten, die für den 22.11.22, 09:00h terminiert ist.
- Quelle:
- prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- Autor:
- Pressestelle
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- Keywords:
- OVG Weimar, Teilplan, Mittelthüringen, Gericht, Teilplan, Fläche, Bundesland, onshore, Ausbau, Abstand