2024-11-05
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Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt weitere Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Strom

Die Europäische Kommission hat drei zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Die zusätzlichen Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG 2021“) und leisten einen weiteren Beitrag zu den Umweltzielen Deutschlands sowie zu den strategischen Zielen der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Die heute genehmigten Maßnahmen ergänzen das Erneuerbare-Energien-Gesetz Deutschlands, mit dem die umweltfreundliche Stromerzeugung im Einklang mit den EU-Vorschriften gefördert wird. Sie verhindern Überkompensation für Erzeuger bei hohen Strompreisen. Auch tragen sie zur Netzstabilität bei, indem beispielsweise der Beitrag von kleinen Solaranlagen auf Dächern maximiert wird. Die Maßnahmen entsprechen den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Treibhausgasemissionen werden verringert und die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützt.“

Beihilferegelung Deutschlands

Deutschland hat im Rahmen der von der Kommission im April 2021 genehmigten EEG-2021-Förderregelung (SA.57779) drei zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EEG-2021-Regelung zielt auf die Verbesserung des Klimaschutzes und den Ausbau der erneuerbaren Energien ab. Deutschland verpflichtet sich über die drei neuen, passgenau auf die einzelnen erneuerbaren Energiequellen zugeschnittenen Maßnahmen zu stärkerer Marktorientierung bei der Ökostromförderung.

Es geht um folgende drei zusätzlichen Maßnahmen:

  1. Umstellung von einer festen auf eine gleitende Marktprämie bei der Zahlungsstruktur für Innovationsausschreibungen: Damit soll die Überkompensation von Stromerzeugern bei hohen Strompreisen vermieden werden. Die Erzeuger erhalten die Marktprämie für den von ihnen erzeugten Strom zusätzlich zum Marktpreis für diesen Strom. Eine feste Marktprämie ist immer gleich hoch, auch wenn die Strompreise steigen oder sinken, was zu einer Überkompensation der Erzeuger führen kann. Im Gegensatz dazu variiert eine gleitende Marktprämie je nach Entwicklung der Marktpreise und deckt nur die Differenz zwischen den Kosten der Energieerzeugung und dem Marktpreis ab.
  2. Einführung finanzieller Anreize für Verbraucher, in kleine Fotovoltaikanlagen auf Dachflächen zu investieren, um mehr Strom in das Netz einzuspeisen, statt ihn nur für den Eigenverbrauch zu nutzen
  3. Durchführung einer weiteren Ausschreibungsrunde für Freiflächen- und Dachflächen-Fotovoltaikanlagen im Jahr 2022: Da das Ausschreibungsvolumen bei den beiden in diesem Jahr bereits durchgeführten Freiflächen- und Dachflächenausschreibungen nicht gedeckt werden konnte, wird Deutschland einen geänderten Mechanismus einführen. Bei der Maßnahme wird die Wettbewerbsfähigkeit der Gebote dadurch verbessert, dass das Ausschreibungsvolumen in der zusätzlichen Runde angepasst wird (d. h. wenn das Ausschreibungsvolumen höher ist als das gebotene Volumen, können alle Gebote zum Gebotspreis angenommen werden).

Beurteilung durch die Kommission

Die Kommission hat die zusätzlichen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

Die Kommission gelangte für alle drei Maßnahmen zu dem Schluss, dass die Beihilfen erforderlich und geeignet sind, um im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Umweltzielen Deutschlands erneuerbare Energiequellen zu fördern und den Treibhausgasausstoß zu verringern. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen der EU-Strategie für Solarenergie und trägt zu einer besseren Netzstabilität bei. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Beihilfen angemessen sind, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen, insbesondere auf die Umwelt, stärker ins Gewicht fallen als negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen.

Nach der Evaluierungsanforderung der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen hat Deutschland ferner einen detaillierten Plan für die unabhängige wirtschaftliche Bewertung des EEG 2021 erarbeitet und zugesagt, die einschlägige Datenerhebung und Anwendung empirischer Methoden zu verbessern.

Die Kommission hat die Fördermaßnahmen Deutschlands daher nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft.

Diese neuen Leitlinien gelten ab Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen, um Beihilfen zu gewähren, die den europäischen Grünen Deal gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Sie enthalten Abschnitte zu Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, die Verringerung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität sowie zu Maßnahmen für die Energieversorgungssicherheit.

Nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2022 können die Mitgliedstaaten die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen fördern. Diese Regeln sollen es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die ehrgeizigen energie- und klimapolitischen EU-Ziele zu geringstmöglichen Kosten für die Steuerzahler und ohne übermäßige Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu erreichen.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2018 wurde eine EU-weite verbindliche Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien festgelegt: Sie sollen spätestens im Jahr 2030 einen Anteil von mindestens 32 % erreichen. Mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal hat die Kommission im Jahr 2019 ihre Klimaziele höher gesteckt: Ab dem Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr verursacht werden. Das im Juni 2019 angenommene europäische Klimagesetz, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 verankert und die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 als Zwischenziel eingeführt wurde, bildet die Grundlage des von der Kommission am 14. Juli 2021 angenommenen Legislativpakets „Fit für 55“. Im Rahmen dieses Pakets hat die Kommission eine Änderung der Energieeffizienzrichtlinie vorgeschlagen, um ein ehrgeizigeres verbindliches Jahresziel für die Verringerung des Energieverbrauchs auf EU-Ebene zu entwickeln.

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.102303 und SA.103086 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Quelle:
EU-Kommission
Autor:
Pressestelle
Link:
ec.europa.eu/...
Keywords:
EU Kommission, Deutschland, staatliche Beihilfe, Zustmmung, erneuerbare Energie, Ausbau, Energiewende, Europa, Energieversorgung, krise, Stromerzeugung



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