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Verwaltungsgerichtliche Verfahren – Bundesregierung plant Beschleunigung
Erfreulich ist das insbesondere für die Windenergiebranche. Denn im Blick hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ausdrücklich „besonders bedeutsame Infrastrukturvorhaben“ – hierzu zählen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO auch Windenergieanlagen (WEA).
Mit dem Ziel, die Verfahrensdauer für diese Vorhaben zu reduzieren, hat das BMJ am 18.08.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vorgelegt (zum Download geht es hier).
Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren – das ist geplant:
Insbesondere in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll an einzelnen Stellschrauben gedreht werden. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- Vorrang und Beschleunigungsgebot: In einem neuen § 87c VwGO soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt werden, durch das eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Verfahren gewährleistet werden soll.
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Harte Präklusionsvorschrift: In einem neuen Abs. 4 in § 87b VwGO soll eine harte Präklusionsvorschrift verankert werden: Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist vorgebracht werden, sind zurückzuweisen, solange die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird und eine Belehrung erfolgt ist.
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Schnellere Terminierung vor Gericht: Gemäß § 87c VwGO soll spätestens zwei Monate nach Eingang der Klageerwiderung die Erörterung des Sach- und Streitstandes stattfinden.
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Erschwerung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen WEA: Nach einem neuen § 80 c VwGO können Mängel des angegriffenen Genehmigungsbescheids durch das Gericht außer Acht gelassen werden, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird.
Der Entwurf benennt die richtigen Stellschrauben. Was ist mit Verfahren nach dem UVPG?
Mit dem Entwurf benennt das BMJ viele wichtige Stellschrauben, die einer schnellen Durchsetzung von Erneuerbaren Energie-Vorhaben bislang im Wege stehen.
Insbesondere die Erschwerung des einstweiligen Rechtsschutzes dürfte kurzfristig und wirksam die schnellere Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen fördern. So sieht der Entwurf ausdrücklich vor, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften außer Acht gelassen werden kann bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Sollten hiervon auch verfahrensfehlerhafte Verfahren nach dem UVPG erfasst werden, wäre allein das ein großer Gewinn für die Energiewende.
Ausblick: Die Oberverwaltungsgerichte sind in der Pflicht
Dennoch müssen die positiven Wirkungen abgewartet werden. Auch wenn wichtige Änderungen vorgesehen sind, bleiben Schlupflöcher, bei denen zu erahnen ist, dass sie einer unkomplizierten Beschleunigungswirkung im Wege stehen könnten – beispielsweise in dem in der o.g. Ziff. 4 der Begriff der „Offensichtlichkeit“ zu streng ausgelegt wird.
Die Oberverwaltungsgerichte müssen daher in die Pflicht genommen werden, von den Beschleunigungsvorschriften konsequent Gebrauch zu machen. Hilfreich wäre es außerdem, wenn Gerichte die Sache spruchreif machen müssten im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO – dann wäre auch das große Problem der sog. steckengebliebenen Verfahren gelöst.
- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
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- Keywords:
- Maslaton, Kanzlei, Gesetz, Energiewende, Genehmigung, Verfahren, Behörde, Beschleunigung, Planung, Entwurf
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