Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Mehrere Klagen gegen Schutzbereichsanordnung i.S. LINK 16 wegen formeller Fehler stattgegeben – eine Klage noch anhängig!
Zum Hintergrund:
LINK 16 ist ein in den 1970er Jahren entwickelter, störsicherer Tactical Data Link (TDL-)Standard der NATO, der insbesondere den Datenaustausch im Rahmen der integrierten Luftverteidigung sowie der Luftkriegsführung unterstützt.
Durch die Verwendung der Anlage LINK 16 können Flugzeuge, Schiffe und Heereseinheiten des NATO-Verbandes ihre erforderlichen Lageinformationen mit nur ganz minimaler Zeitverzögerung übertragen. Zur Übertragung der Daten verwendet der LINK16-Standard ein sog. Multiplexverfahren, das jeder im LINK 16 verbundenen Station innerhalb des Netzwerkes einen gewissen Slot zum Senden der entsprechenden Daten zuweist.
Die LINK 16-Anlage (Idar-Oberstein) dient somit der vernetzten Operationsführung. Unter einer vernetzten Operationsführung ist dabei die Führung und der Einsatz von Streitkräften bei der Bundeswehr auf der Grundlage eines streitkräftegemeinsamen, führungsebenenübergreifenden und interoperablen Informations- und Kommunikationsverbundes zu verstehen, der alle relevanten Personen, Stellen, Truppenteile und Einrichtungen sowie Sensoren und Effektoren miteinander verbindet.
Es handelt sich bei der Verteidigungsanlage LINK 16 (Idar-Oberstein) folglich um eine Funkanlage, die in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB fällt.
Mit Anordnung vom 1.2.2019 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung ein Gebiet in der Verbandsgemeinde Herrstein, in der Gemeinde Idar-Oberstein, in der Verbandsgemeinde Baumholder und in der Verbandsgemeinde Birkenfeld, sämtlich in Rheinland-Pfalz gelegen, gemäß §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentümern für die militärische Verteidigung (Schutzbereichsgesetz) einen Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Idar-Oberstein LINK 16.
Diese Schutzbereichsanordnung, welche sich bis 8000 m um den Antennenstandort erstreckt, führt dazu, dass für die Errichtung von Bauwerken innerhalb des Schutzbereiches eine Genehmigung der Bundeswehr erforderlich ist.
Zu den Klagen:
Gegen diese Schutzbereichsanordnung gingen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz nach unserer Kenntnis vier Klagen ein. Davon wurden am 22.11.2019 drei verhandelt; ihnen wurde wegen formeller Fehler in der Bekanntmachung stattgegeben.
In der mündlichen Verhandlung wurden insbesondere die Bekanntmachungsvorschriften im Landkreis Idar-Oberstein erörtert. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts wurden diese nicht beachtet. Die Schutzbereichsanordnung wurde deshalb in Bezug auf die Kläger für rechtswidrig erklärt.
Dies stellt für Projektierer in der Region jedoch einen Pyrrhussieg dar: Die Schutzbereichsanordnung wird aller Voraussicht nach neu bekannt gemacht werden, womit der Rechtsstreit in eine neue Runde gehen dürfte.
Bereits in der Vorbereitung des Verfahrens ließ das VG Koblenz erkennen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Schutzbereichsanordnung nicht darauf ankomme, ob eine tatsächliche Störung von Link 16 durch Windenergieanlagen möglich sei. Hintergrund war eine Aussage der Bundeswehr, wonach belastbare Erkenntnisse zu der Frage, ob Windenergieanlagen Link 16 tatsächlich stören erst zum 31.03.2020 vorliegen. Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Schutzbereichsanordnung wurde nur am Rande diskutiert. Hier wird also für die Zukunft der Schwerpunkt liegen.
Was tun?
Uns ist es glücklicherweise gelungen, eine Verlegung des Termins in der durch uns betrauten Sache zu erreichen. Wir werden uns deshalb sehr genau ansehen, mit welchen materiellen Argumenten das VG Koblenz sich in der mündlichen Verhandlung und den Urteilsgründen beschäftigt hat. So vorbereitet werden wir im neuen Jahr weiter gegen die unverhältnismäßige Schutzbereichsanordnung vorgehen.
- Quelle:
- Maslaton
- Autor:
- Pressestelle
- Link:
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- Keywords:
- Maslaton, Klage, Gericht, formeller fehler, Windkraftanlage, Antenne, Schutzbereich, Funkanlage