2024-12-22
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Meldung von Land Brandenburg

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Mehr Klarheit und Regionalbezug bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Das Brandenburger Umweltministerium hat in einem „Erlass zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen“ (Windkrafterlass) bisher in unterschiedlichen Rechtsvorschriften enthaltene Regelungen zusammengefasst und aktualisiert.

Der Erlass wird bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen angewendet. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen verursachte Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung zu entrichten.

So erfolgt im Erlass bei Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch Windkraftanlagen die Klarstellung, dass eine Kompensation auf der Grundlage der „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung – HVE“ des Umweltministeriums zu erfolgen hat. Ferner wurden Regelungen zur Anerkennung des Rückbaus von Altwindkraftanlagen sowie mastartigen Bauwerken im Rahmen der Kompensation beziehungsweise Berechnung der Ersatzzahlung aufgenommen.

Der NaturSchutzFonds Brandenburg hat bereits seine „Leitlinien und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung NaturSchutzFonds“ bereits an die Neuregelungen angepasst mit dem Ziel, dass Ersatzzahlungen aus Windkraftprojekten vorrangig in unmittelbar betroffene Gemeinden zurückfließen und somit für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ortsnah wirksam werden.

Das Umweltministerium wird zu den Neuregelungen des Erlasses mit den Regionalen Planungsgemeinschaften, dem Städte- und Gemeindebund und dem NaturSchutzFonds Brandenburg Informationsveranstaltungen anbieten, zunächst am 14. März in Fürstenwalde und am 16. April in Eberwalde. 

Hintergrund: Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes

Nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Bei Ausgleichsmaßnahmen ist ein enger räumlicher Bezug zu den auszugleichenden Beeinträchtigungen notwendig.

Für Ersatzmaßnahmen gilt, dass diese im gesamten betroffenen Naturraum gemäß Landschaftsprogramm durchgeführt werden können.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und dauerhaft zu sichern.

Für nicht ausgleichbare und nicht ersetzbare Beeinträchtigungen ist eine Ersatzzahlung zu leisten.

Neuregelungen im Internet

Quelle:
Brandenburg
Autor:
Pressestelle
Link:
www.mlul.brandenburg.de/...
Keywords:
Brandenburg, Windkrafterlass, Ausgleichsmaßnahmen, Naturschutz



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