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Staatliche Beihilfe: Kommission genehmigt tschechische Beihilferegelung für Energie aus erneuerbaren Quellen
Im Dezember 2014 meldete die Tschechische Republik eine Beihilfemaßnahme bei der Kommission an, mit der alle Arten von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 errichtet wurden, gefördert werden sollen. Die Mittelausstattung der Regelung wird sich für die geplante Gesamtdauer auf 836,5 Mrd. CZK (rund 30,95 Mrd. EUR) belaufen.
Auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für Umweltschutzbeihilfen aus den Jahren 2001 und 2008 können Mitgliedstaaten die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen unter bestimmten Bedingungen fördern. Die Kommission hat festgestellt, dass die tschechische Beihilfe im Einklang mit den Leitlinien Vorzugspreise (Einspeisevergütungen) und Prämien auf den Marktpreis (grüne Boni) vorsieht. Die Maßnahme umfasst außerdem einen Kontrollmechanismus, der sicherstellt, dass keine Überkompensation der Anlagen entsteht und die Beihilfe auf das zur Erreichung der Beihilfeziele erforderliche Maß beschränkt bleibt.
Finanziert wird die Beihilfemaßnahme zum einen durch eine Abgabe auf den Stromverbrauch und zum anderen durch Beiträge aus dem Staatshaushalt. Um die in der Vergangenheit als Folge der Beihilferegelung zu beobachtende Schlechterstellung ausländischen Ökostroms zu vermeiden, will die Tschechische Republik rund 20 Mio. EUR in Stromverbundvorhaben investieren. Dieser Betrag entspricht der Summe der Abgaben, die im Zeitraum 2006—2015 auf die tschechischen Ökostromimporte (Schätzwert) erhoben wurden. Das Problem der Schlechterstellung ausländischen Ökostroms hat die Tschechische Republik ab 2016 dadurch behoben, dass sie die Finanzierung der Beihilferegelung entsprechend änderte.
Nach Auffassung der Kommission trägt die Maßnahme dazu bei, dass die Tschechische Republik im Einklang mit den Zielen der EU ihre für 2020 gesteckten Ziele im Bereich der erneuerbaren Energiequellen erreichen kann. Der Kontrollmechanismus und die Investitionen in Stromverbundvorhaben gewährleisten, dass die staatliche Finanzierung keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursacht.
Hintergrund
Nach der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen soll der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttostromverbrauch in der Tschechischen Republik im Jahr 2020 bei 14 % liegen. Die 2006 von der Tschechischen Republik eingeführte Beihilferegelung sollte dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre staatlichen Beihilfemaßnahmen vorab bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden. Erst wenn die Kommission per Beschluss grünes Licht gibt, können die Investoren darauf vertrauen, dass eine Maßnahme den EU-Beihilfevorschriften genügt. Die Tschechische Republik meldete die Maßnahme im Jahr 2014 bei der Kommission an, um den Investoren Rechtssicherheit zu bieten. Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage ihrer Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen aus den Jahren 2001 und 2008, die zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe anwendbar waren, geprüft und genehmigt.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.40171 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
- Quelle:
- EU
- Link:
- europa.eu/...
- Keywords:
- EU, staatliche Beihilfe, Kommission, Beihilferegelung, Erneuerbaren, Tschechien