2024-12-04
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Windenergieanlagen sind auch in Landschaftsschutzgebieten möglich

In Nordrhein Westfalen sind 45,3% der Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. NRW stellt damit einen größeren Prozentsatz an Flächen unter den Landschaftsschutz als jedes andere Bundesland.

Dieser Umstand stellt für die Projektierer von Windenergieanlagen häufig ein Problem dar, denn in Landschaftsschutzgebieten gilt regelmäßig ein Bauverbot für Windenergieanlagen. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf zugunsten der Windenergieanlage eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden.

Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland, das den größten Prozentsatz an Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen hat. In vielen Kommunen ist sogar nahezu der gesamte Außenbereich betroffen. Das führt häufig zu Problemen, wenn Projektierer auf den betroffenen Flächen Windenergieanlagen errichten wollen, denn auch für Windenergieanlagen gilt regelmäßig ein Bauverbot. Nur wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme oder Befreiung vom Landschaftsschutz erteilt hat, dürfen Windenergieanlagen auf den Flächen der Landschaftsschutzgebiete errichtet werden. In einigen Fällen versagt die Landschaftsbehörde aber die Erteilung einer Ausnahme und Befreiung und es kommt zu einem Rechtsstreit. Auch das Verwaltungsgericht Minden hatte über einen solchen Fall zu entscheiden (VG Minden, Urteil v. 22.10.2014, AZ: 11 K 2069/13). In dem Fall, der der Entscheidung des VG Minden zugrunde lag, sollte eine Anlage in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden. Die zuständige Immissionsschutzbehörde verweigerte jedoch die Erteilung eines Vorbescheids, weil die zuständige Landschaftsbehörde keine Ausnahme oder Befreiung erteilen wollte.

Behörde: Keine Möglichkeit für Ausnahme oder Befreiung

Die untere Landschaftsbehörde teilte der Genehmigungsbehörde mit, dass die Erteilung einer Ausnahme nicht in Betracht komme, da der im Jahre 1996 aufgestellte Landschaftsplan keine Ausnahmeregelung für Windenergievorhaben enthält. Auch eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) könne nicht erteilt werden. Die Behörde führte aus, dass zwar das Gebiet bereits bebaut sei, es sich aber überwiegend um Streubebauung handle. Insgesamt sei das Gebiet geprägt durch grünlandgenutzte Bachtäler, Gehölzbestände und kuppige Hochlagen. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet diene dem Schutz dieses Landschaftscharakters. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung einer Befreiung liege nicht vor, weil den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im vorliegenden Fall ein höherer Wert beigemessen werde als dem öffentlichen und privaten Interesse an der Nutzung regenerativer Energiequellen.

Besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien ist angemessen zu würdigen

Der Kläger widersprach der Argumentation der Behörde. Er führte aus, dass die Behörde nicht beachtet habe, dass das Gebiet bereits stark vorbelastet sei. Neben einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung würden auch eine vierspurige Bundesstraße sowie eine 110 kV Freileitung durch das Gebiet verlaufen. Außerdem habe die Behörde die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Aus diesem Grunde habe die Behörde eine Befreiung erteilen müssen.

 

Belange des Landschaftsschutzes haben keinen generellen Vorrang vor der Windenergie

Das VG Minden gab dem Kläger Recht. Es führte aus, dass Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Zwar konnte eine Ausnahme tatsächlich nicht erteilt werden, weil eine Ausnahmemöglichkeit im Landschaftsplan ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatschG vor. Eine solche Befreiung kommt in Betracht, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatschG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Das Gericht nahm an, dass in dem konkreten Fall jedenfalls ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ an der Nutzung der Fläche für Windenergie besteht. Mit Änderung des BauGB im Jahr 1997 führte der Gesetzgeber die Privilegierung für Windenergieanlagen im Außenbereich ein. Durch diese Einführung und diverse Gesetzesneuerungen (z.B. Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Verankerung des Umweltschutzes in Art. 20 a Grundgesetz) wird die hervorgehobene Bedeutung und das öffentliche Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien deutlich. Das im EEG und im Klimaschutzgesetz NRW verfolgte Ziel, den Anteil der Erneuerbaren Energien zu steigern, kann aber laut Verwaltungsgericht nicht gelingen, wenn Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich nicht gebaut werden dürfen. Insbesondere in Landschaftsschutzgebieten, die eine weniger hochwertige Funktion für den Naturschutz, die Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung aufweisen, kommt die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Der Landschaftsschutz genießt also keinen generellen Vorrang vor den öffentlichen Interessen am Ausbau der Windenergie, sondern es ist immer im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Mindener Verfahren handelte es sich bei dem Landschaftsschutzgebiet um eine Fläche, die durch verschiedene landschaftsfremde Nutzungen vorbelastet und deren Erholungswert der Landschaft sowie dessen Landschaftsbild bereits erheblich beeinträchtigt war. Eine Abwägung musste daher zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutzzweck des Landschaftsplans der Windenergie nicht entgegensteht. Im Ergebnis war die untere Landschaftsbehörde damit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Befreiung nicht erteilt werden darf.

Ausnahme

Damit die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme vom Bauverbot zulassen kann, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Landschaftsplan eine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass für Windenregievorhaben eine Ausnahme nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (§ 34 Abs. 4a Landschaftschutzgesetz NRW). Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Bezirksregierung die Landschaftsschutzgebiete in Landschaftsschutzverordnungen festgelegt hat (§ 42a LG NRW).

Befreiung:

Von dem Bauverbot kann auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 BNatschG erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder wenn das Bauverbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung vom Bauverbot mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

a) Ein „überwiegendes öffentliches Interesse“
Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht dann, wenn die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit dem Landschaftsplan bzw. mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Dabei ist immer der Einzelfall zu bewerten und die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebietes zu berücksichtigen. Insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung, kommt der Bau von Windenergieanlagen in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. In solchen Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse am Ausbau der Erneuerbaren Energien überwiegt.

b) Unzumutbare Belastung
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn ein Bauverbot einen Grundstückseigentümer besonders hart treffen würde. Eine solche unzumutbare Härte käme in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück gar nicht mehr nutzen könnte. Das ist aber bei der Versagung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage nicht zwingend der Fall, denn meistens lässt sich das Grundstück noch für andere Zwecke nutzen, z.B. für die Landwirtschaft. In diesem Fall läge keine unzumutbare Belastung vor, denn der Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine möglichst lukrative Nutzung seines Grundstücks.

 

Lesen Sie außerdem: Windenergie & Landschaftsschutzgebiete im Rahmen der vorbereitenden kommunalen Bauleitplanung (FNP). Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Ausweisung von Konzentrationszonen in Landschaftsschutzgebieten.

Quelle:
EnergieAgentur.NRW
Autor:
Ass.iur. Pia Dagasan, EnergieAgentur.NRW
Link:
www.energiedialog.nrw.de/...







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