2024-03-28
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Meldung von Becker Büttner Held

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Bundesanzeiger ist Pflicht – auch bei vorzeitiger Beendigung von Konzessionsverträgen

Nicht nur das reguläre Auslaufen, sondern auch die vorzeitige Beendigung von Konzessionsverträgen muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Das hat der BGH am 18.11.2014 in einem Grundsatzurteil (Az. EnZR 33/13) zugunsten der Stadt Wernigerode entschieden. Unterbleibt die Bekanntmachung, wird der neu abgeschlossene („verlängerte“) Konzessionsvertrag nichtig.

Läuft ein Konzessionsvertrag regulär aus, muss die Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG im Bundesanzeiger erfolgen. Für den Sonderfall der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrages enthält § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Bekanntmachungsmedium. Der BGH hat nun klargestellt, dass auch eine vorzeitige Beendigung eines Konzessionsvertrages im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden muss. Sonst wird der neu abgeschlossene Vertrag schlicht nichtig.

Gegenstand des Verfahrens war ein Stromkonzessionsvertrag für den eingemeindeten Ortsteil Schierke der Stadt Wernigerode.  Die ehemals selbständige Gemeinde Schierke vereinbarte im Jahr 2006 mit der Avacon AG die vorzeitige Beendigung des noch bis 2011 laufenden Konzessionsvertrages. Dies gab sie im  Deutschen Ausschreibungsblatt bekannt. Anschließend wurde ein neuer Konzessionsvertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit abgeschlossen. Nach der Eingemeindung im Jahr 2009 wies die Stadt Wernigerode die Avacon AG darauf hin, dass sie den vorzeitig verlängerten Vertrag wegen der unterbliebenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger für unwirksam halte.

Rechtsanwältin Astrid Meyer-Hetling, die den Rechtsstreit für die Stadt Wernigerode geführt hat, weist auf die grundsätzliche Bedeutung des BGH-Urteils hin: „In der Praxis kommt es aus unterschiedlichen Gründen immer wieder zu einer vorzeitigen Beendigung und einem Neuabschluss von Konzessionsverträgen. In der Vergangenheit ist die Bekanntmachung in vielen Fällen gänzlich unterblieben oder jedenfalls nicht im Bundesanzeiger erfolgt. Für diese Fälle besteht nun Klarheit, dass die neu abgeschlossenen Konzessionsverträge unwirksam sind. Kommunen und Netzbetreiber sollten ihre vorzeitig verlängerten Konzessionsverträge prüfen und in Zukunft unbedingt auf die Einhaltung der Bekanntmachungsvorgaben achten.“

Mit dem Urteil bestätigt der BGH indirekt auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.3.2008 (Az. VI-2 U (Kart) 8/07), nach der neu abgeschlossene Konzessionsverträge (erst recht dann) nichtig sind, wenn überhaupt keine Bekanntmachung erfolgt ist.  

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Quelle:
Becker Büttner Held
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