2024-12-22
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Antragstellung bis 30. September fällig: Jetzt Frist für Besondere Ausgleichsregelung EEG:2014 einhalten

Bis Ende September müssen Unternehmen, die ihre EEG-Umlage im Begrenzungsjahr 2015 reduzieren wollen, die vollständigen Antragsunterlagen einreichen.

Dabei ist auch der Nachweis über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein alternatives System zu erbringen. Wird die Zeit zu knapp, muss jetzt ein entsprechendes Nachweis-Formular von einer akkreditierten Stelle ausgestellt und mit den Antragsunterlagen eingereicht werden. Darauf macht die TÜV NORD Akademie aufmerksam.
Bis zum 30. September fordert das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG:2014) von allen Antrag stellenden Unternehmen die Implementierung und Zertifizierung ihres Energiemanagementsystems. Für viele Unternehmen ist das kaum zu schaffen. Das hat der Gesetzgeber erkannt und eine Übergangsregelung geschaffen. Danach können Unternehmen mit einer Bescheinigung einer akkreditierten Stelle nachweisen, dass eine Zertifizierung aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich war. Diese Bescheinigung fügen die Unternehmen ihrem kurzfristig zu stellenden ELAN-K2-Antrag (Elektronisches Antragsverfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage) bei. Das Antragsformular gibt es beim BAFA, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Hintergrund: Die Neuregelung des Erneuerbare Energien Gesetzes

Am 1. August ist das Erneuerbare Energien Gesetz 2014 (EEG:2014) in Kraft getreten. Novelliert wurde darin vor allem die Besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage, dem mit derzeit 6,24 ct/kWh größte Kostenblock bei den staatlichen Abgaben auf der Stromrechnung. Die wichtigste Änderung: Jedes antragstellende Unternehmen muss jetzt nachweisen, dass es ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreibt, also ein Energiemanagementsystem.

Für wen gilt nun welche Anforderung?

Galt die Forderung nach Einführung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 bislang nur für Unternehmen mit einem Stromverbrauch oberhalb von 10 GWh/a, so wurde diese Grenze für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen jetzt auf 1 GWh/a herabgesetzt und gilt somit für alle Antrag stellenden Unternehmen. Alternativ kann eine Zertifizierung auch mit einer Registrierungsurkunde für ein Öko-Audit/ EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) nachgewiesen werden. Unternehmen mit einem Stromverbrauch unterhalb von 5 GWh/a können statt der Norm 50001 aber auch ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen, so wie man es bisher für KMU aus der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) zur Wahrung des Anspruches auf Spitzenausgleich kennt.

Motivationshilfe

Mit dem neuen EEG 2014 bietet der Staat ebenso wie bisher schon beim Spitzenausgleich „Motivationshilfe“, denn er knüpft die Reduzierung von energierelevanten Steuern, Abgaben und Umlagen immer mehr an die Implementierung von Energiemanagement- und alternativen Systemen.

„Die Einführung eines Energiemanagementsystems macht sich schnell bezahlt“, so Silke Liehr, bei der TÜV NORD Akademie verantwortlich für Energiethemen. „Es sind Ressourceneinsparungen von zehn Prozent und mehr möglich, abhängig vom jeweiligen Energieeinsatz.“ Seminare unabhängiger Anbieter, wie die der TÜV NORD Akademie zeigen, wie sich die gesetzlichen Anforderungen im eigenen Betrieb umsetzen lassen.

Quelle:
TÜV Nord
Link:
www.tuev-nord.de/...



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