2024-12-22
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Meldung von Becker Büttner Held

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Weitere Klagen des TelDaFax-Insolvenzverwalters abgewiesen: Netzbetreiber müssen Netzentgelte nicht zurückzahlen

Mit den Urteilen des LG Osnabrück vom 14.8.2014 und des LG Fulda vom 28.8.2014 haben zwei weitere Gerichte bestätigt: Netznutzungsentgelte müssen nicht zurückgezahlt werden

Das gilt auch für Entgelte, die in den anfechtungsrechtlich besonders kritischen Drei-Monats-Zeitraum vor dem Insolvenzantrag fallen.

Das LG Osnabrück hat am 14.8.2014 eine Klage des TelDaFax-Insolvenzverwalters abgewiesen, mit der er die Rückzahlung von Netznutzungsentgelten vom beklagten Netzbetreiber beanspruchte. Der Insolvenzverwalter forderte, dass die von TelDaFax im Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011 gezahlten Netznutzungsentgelte zurückgezahlt werden und klagte auf Erstattung eines fünfstelligen Betrages.

Einen ähnlichen Fall beschäftigte bereits das LG Gießen am 10.4.2014. Diesmal ging es dem Insolvenzverwalter der TelDaFax ENERGY GmbH allerdings nicht nur um Rückzahlung von Beträgen aus dem Jahr 2010 bis Februar 2011, sondern auch um die Netzentgelte aus dem grundsätzlich besonders anfechtungsgefährdeten Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Das LG Osnabrück sah jedoch auch für diesen Zeitraum keinen begründeten Anfechtungsanspruch und wies daher die Klage in vollem Umfang ab: Es sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass die Beklagte hinreichend Kenntnis von der Liquiditätskrise der TelDaFax ENERGY GmbH bei Erhalt der Zahlungen gehabt habe. Dem Netzbetreiber dagegen sei positiv anzurechnen, dass er ausschließlich von vertraglichen Rechten wie Mahnungen, Vorauszahlungsverlangen oder Kündigungsandrohungen konsequent und frühzeitig Gebrauch gemacht habe. Dies sei auch die Empfehlung der BNetzA als Regulierungsbehörde gewesen. Schließlich sei ein Netzbetreiber nicht verpflichtet, Hinweisen auf Liquiditätsprobleme in der Presse nachzugehen, die zudem in diesem Fall nicht einheitlich waren.

In gleicher Weise urteilte das LG Fulda am 28.8.2014: Auch hier wies das Gericht die Klage des Insolvenzverwalters, mit der er die Rückzahlung von Netznutzungsentgelten in sechsstelliger Höhe aus dem Zeitraum von November 2010 bis Mai 2011 vom beklagten Netzbetreiber forderte, vollumfänglich ab. In diesem Verfahren ging es somit ebenfalls um den besonders anfechtungsgefährdeten Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragstellung und auch um länger zurück liegende Zahlungen. Zudem wurde entschieden, dass auch Vorauszahlungen nicht der Anfechtung unterliegen.

Diese weiteren Entscheidungen ergänzen somit das ebenfalls klageabweisende Urteil des LG Gießen. Sie bringen zusätzliche Klarheit in die möglichen Rechtsstreitigkeiten der Netzbetreiber mit dem Insolvenzverwalter, vor allem wenn es um Zahlungen aus dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung geht. Zwar sind sowohl der Ausgang der Verfahren in Osnabrück und in Fulda als auch das Urteil des LG Gießen Einzelfallentscheidungen. Dennoch zeichnet sich hier ein Trend in der Rechtsprechungspraxis ab, der die Rechtsauffassung von BBH bestätigt.

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Quelle:
Becker Büttner Held
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