2024-12-04
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Meldung von prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


OVG Münster: Kein ergänzendes Verfahren nach dem 01.02.2024

+++ Ab 01.02.2024 nur noch Positivplanung +++ Keine „Fortgeltung“ einer Ausschlussplanung durch ergänzendes Verfahren +++

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Das OVG Münster hat einem rückwirkenden „Wiederaufleben“ der außergebietlichen Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren einen Riegel vorgeschoben. Mit Normenkontrollurteil vom 27.09.2024 hatte das Gericht mal wieder wegen unschlüssiger Auswahl der Windenergiegebiete die außergebietliche Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für unwirksam erklärt. Der streitgegenständliche Flächennutzungsplan war noch 2022 beschlossen worden. Damit fiel er unter die Übergangsregelung des § 245e Abs. 1 BauGB: Demnach gelten die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Windenergievorhaben (übergangsweise, bis längstens zum 31. Dezember 2027) fort, wenn der Plan „bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist.“ Eben diese fortbestehende Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kassierte jetzt das OVG und machte auf diese Weise aus der bestehenden Ausschlussplanung eine reine Positivplanung.

So weit, so bekannt. Dutzende Pläne bzw. deren Ausschlusswirkung hatte allein das OVG Münster in den letzten Jahren gekippt. Oftmals griffen die Gemeinden anschließend zum Instrument des § 214 Abs. 4 BauGB, dem ergänzenden Verfahren, um den oder die vom Gericht identifizierten Fehler zu heilen und ihre für unwirksam erklärte Ausschlussplanung schlussendlich doch noch wirksam in Kraft zu setzen. Gerade bei Verfahrens- oder Bekanntmachungsfehlern war das ein probates Mittel, die erwünschte Ausschlusswirkung (rückwirkend) doch noch zu erreichen, ohne ein langwieriges Neuaustellungsverfahren durchlaufen zu müssen.

Ab 01.02.2024 nur noch Positivplanung

Indes war natürlich auch dem OVG Münster klar: Für neue Flächennutzungspläne, die nach dem in § 245e Abs. 1 BauGB geregelten Stichtag, dem 01.02.2024, wirksam werden, gilt nach § 249 Abs. 1 BauGB eine komplett neue Rechtslage. Die bisherige Kombination der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich mit der Möglichkeit einer  Ausschlussflächen-Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird durch eine Positivplanung ersetzt. Es gibt künftig nur noch Positivplanungen. Was aber, wenn wie hier die übergleitete Ausschlusswirkung eines Bestandsplanes per Gerichtsurteil nach besagtem Stichtag unwirksam ist? Kann dann die Gemeinde ihre unwirksame Ausschlussplanung durch ein ergänzendes Verfahren rückwirkend in Kraft setzen? Wäre das dann immer noch ein Plan, der im Sinne von § 245e Abs. 1 BauGB „bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist?“

Keine „Fortgeltung“ einer Ausschlussplanung durch ergänzendes Verfahren

Das lehnte das OVG Münster mit klaren Worten ab. Schon der Wortlaut des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB spreche dagegen. Der Begriff der „Fortgeltung“ lege „eine ununterbrochene Wirksamkeit der Ausschlussplanung ohne den nachträglichen Rückgriff auf das Instrument einer rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB nahe.“ Zudem sei die Übergangsvorschrift des § 245e Abs. 1 BauGB als Ausnahme von § 249 Abs. 1 BauGB zu verstehen, was eine restriktive Auslegung gebiete, um dem neuen Regelungsregime zügig Wirkung zu verleihen: „Könnten unwirksame Ausschlussplanungen nachträglich geheilt werden, wäre dies gerade nicht sichergestellt.“ § 245e BauGB lasse deshalb bei einer unwirksamen Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren.

Damit hat das Gericht klargemacht: Gemeinden können ihre unwirksame Ausschlussplanung nicht „in die Zukunft retten“ und nochmal ein paar Jahre von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch machen. Stellt ein OVG die Unwirksamkeit ihrer bisherigen Ausschlussplanung fest, wird es künftig dort nur eine Positivplanung geben können. Das kann Projektieren ein Zeitfenster eröffnen, in dem ihr Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist – jedenfalls solange, wie nicht mit dem Erreichen der jeweiligen Flächenbeitragswerte nach dem WindBG die Entprivilegierung der Windenergie im Außenbereich nach § 249 Abs. 2 eingetreten ist.

 

Quelle:
prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Autor:
Helga Jakobi
Email:
kontakt@prometheus-recht.de



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