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Brandenburg: Moratorien für Windenergieanlagen beendet
Hierzu hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung am 16.11.2022 die Aufhebung der Planeinleitungsbeschlüsse für die Regionen Uckermark-Barnim, Oderland-Spree. Havelland-Fläming und Prignitz-Oberhavel bekanntgemacht (hier). Die in diesen Regionen laufenden Regionalplanverfahren lösen mithin kein befristetes Genehmigungsverbot für Windenergieanalagen mehr aus. Grund für die Beendigung der Moratorien sei das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen (WaLG) des Bundes. Dieses entziehe den Moratorien nach § 2c Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) die Grundlage.
Voraussetzungen der Moratorien
Die Norm des § 2c RegBklG (wir berichteten hier) verbietet befristet für mindestens zwei Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) die Erteilung von Genehmigungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen in einer Planungsregion, für die ein Regionalplan zwar Eignungsgebiete für die Windenergienutzung bestimmt hatte, dieser später aber vom Oberverwaltungsgericht als unwirksam erachtet worden war. Einzige Voraussetzung für die kraft Gesetz geltenden Moratorien: Die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft muss unverzüglich die Einleitung eines neuerlichen Planungsverfahrens (samt voraussichtlichen Kriterien für das Planungskonzept) bekanntmachen. Inhaltlich muss dieses Verfahren muss zumindest auch die räumliche Steuerung von Windenergienutzung in der Planungsregion beabsichtigen, mit dem Ziel, die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeizuführen. Hiernach ist eine Windenergienutzung auf Flächen ohne eine entsprechende Ausweisung im Regionalplan ausgeschlossen.
Bedeutung des WaLG für die Beendigung der Moratorien
Das im Sommer vom Bund beschlossene WaLG verbietet nun aber künftig die Anwendung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf Windenergievorhaben. Zwar treten die Regelungen des WaLG erst im Februar nächsten Jahres in Kraft. Die Grundlage für ein Fortwirken der Genehmigungsverbote ist ausweislich der Bekanntmachung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aber bereits jetzt entfallen. Regelungszweck des § 2c Abs. 1 RegBkPlG ist nämlich laut Gesetzestext die „Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung“ – namentlich die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Diese kann nach den Überleitungsvorschriften des WaLG durchaus noch einige Jahre Bestand haben. Grundbedingung dafür ist jedoch, dass ein Plan, der diese Ausschlusswirkung herbeiführen soll, spätestens am 1. Februar 2024 wirksam ist. In keiner der mit Moratorien belegten Regionen in Brandenburg sei dieser Termin jedoch zu erreichen. Das „steht fest“ für die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg.
Auswirkungen für individuelle Untersagungen
Die Beendigung der Moratorien hat auch Auswirkungen auf individuelle Untersagungen. Denn in ihrer Bekanntmachung vom Oktober weist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zudem darauf hin, dass ebenso befristete landesplanerische Untersagungen im Einzelfall (Art. 14 des Landesplanungsvertrags) angesichts der neuen Rechtslage nicht mehr in Betracht kommen.
- Source:
- prometheus
- Author:
- Dr. Dana Kupke
- Keywords:
- moratorium, windkraftanlage, windkraft, windenergie, Berlin-Brandenburg