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Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht Urteilsgründe zum Thema Windenergie und Wetterradar
Am 22.09.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht die u.a. Revision des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gegen das vorangegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz zurückgewiesen.
Hintergrund war ein Streit zwischen dem DWD und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm über die Rechtmäßigkeit zweier Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von mehreren Windenergieanlagen in einer Entfernung von 10-11 km zu einem vom DWD betriebenen Wetterradar. Der DWD machte im Wesentlichen geltend, dass durch diese Nähe und die Ausmaße der geplanten Windenergieanlagen, das ohnehin schon vorbelastete Wetterradar gestört werde und diese Störung einer Genehmigung entgegenstehe. Dabei sei nur der DWD in der Lage, die entsprechenden Wertungen, wann eine Störung zu erwarten sei und ob sie deren Gewichtigkeit gegen die Interessen der Windenergienutzung durchsetzten, kompetent vorzunehmen. Ihm stünde insoweit ein – selbst durch Gerichte nicht vollständig überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu.
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Trier die Klage abgewiesen und dabei insbesondere auch einen Beurteilungsspielraum des DWD ausgeschlossen hatte, war dieses Urteil in der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden, welches insbesondere auch darauf hinwies, dass bei vollständiger Überprüfung der Einwände des DWD und unter Berücksichtigung der Aussagen des hierzu erstinstanzlich hinzugezogenen Gutachters sich die Betroffenheit der Wetterradarbelange nicht als besonders gewichtig herausstellten.
Diese Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016. Dabei klärte es nunmehr höchstrichterlich, dass sich der DWD zwar grundsätzlich auf die Verletzung der von ihm vertretenen Belange berufen könne, gleichzeitig stellte allerdings fest, dass die Auffassung des DWD, ihm stünde ein Beurteilungsspielraum keine Rechtsgrundlage habe. Auch seine Auffassung, dass die Aufgaben des DWD (Katastrophenschutz, Unwetterwarnung, usw.) derartig gewichtig seien, dass sie von vornherein stärker wögen als die lediglich „privatwirtschaftlichen“ Interessen der Windenergienutzung, wies das Bundesverwaltungsgericht deutlich als falsch zurück. Im Ergebnis sei deshalb eine Abwägung, der betroffenen Belange, die wie hier zu Gunsten der Windenergienutzung vorgenommen wird, rechtlich nicht zu beanstanden.
Damit ist also höchstrichterlich geklärt, dass bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zwar auch die Belange der Wetterradarnutzung – wie jeder andere öffentliche Belang – zwar berücksichtigt werden muss, es aber durchaus sachgerecht und fehlerfrei ist, wenn im Ergebnis die Abwägung zu Gunsten der Windenergienutzung ausfällt. Die Genehmigungsbehörden werden dies in Zukunft zu berücksichtigen haben und können sich damit nicht mehr auf die bloße Übernahme der Einwendungen des DWD beschränken sondern werden diese sachgerecht wägen und gewichten und insbesondere in sachgerechten Ausgleich mit dem ebenfalls gewichtigen Interesse an der gesetzlich privilegierten Windenergienutzung bringen müssen.
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