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Bundesverfassungsgericht bestätigt Atomausstieg, sieht aber Ausgleichspflicht des Gesetzgebers
Der erneute Atomausstieg vom August 2011 stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Eigentumsrechte nach Art. 14 Grundgesetz dar und ziehe als Enteignung eine Entschädigung nach sich, argumentierten E.ON, RWE und Vattenfall in ihren Verfassungsklagen (1BvR 2821/11, 1BvR 312/12, 1BvR 1456/12). Das sahen die Bundesverfassungsrichter anders: Nachdem bereits am 15. und 16. März dieses Jahres mündlich verhandelt worden war, bestätigte das Bundesverfassungsgericht heute in seinem Urteil die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der 13. Atomgesetz-Novelle. Da es sich hier allerdings um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung handele, müsse das Gesetz eine Ausgleichspflicht vorsehen. Für Reststrommengen in den Kernkraftwerken Mülheim-Kärlich und Krümmel, die von den Betreiberkonzernen RWE und Vattenfall nicht mehr in anderen Kernkraftwerken verstromt werden können, und für frustrierte Investitionen zwischen Dezember 2010 und März 2011 gesteht das Gericht den Betreibern demnach einen Ausgleich zu, der als Geldwert in etwa der Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrags entsprechen dürfte. Gefordert hatten die Atomkonzerne knapp 20 Milliarden Euro für ihre entgangenen Gewinne.
„Ich freue mich, dass das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Atomausstieg äußert und nun keine Zweifel mehr bestehen, dass dieses Kapitel in Kürze endgültig abgeschlossen sein wird“, kommentiert BBH-Partner und Rechtsanwalt Dr. Olaf Däuper als Prozessbevollmächtigter der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bremen den Ausgang des Verfahrens. „Die Kläger wollten sehr, sehr viel Geld vom Staat für den Atomausstieg bekommen. Nun bekommen sie ein wenig Geld – wenn überhaupt.“ Der Ausgleich kann als finanzielle Entschädigung in Geld gewährt werden, allerdings ist auch ein Ausgleich in Form längerer Laufzeiten einzelner Kernkraftwerke denkbar.
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- Quelle:
- BBH
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- Keywords:
- BBH, Atomausstieg, Ausgleichspflicht, Bundesregierung, Konzern, Energieversorger, Atomkraftwerk