2024-12-22
https://w3.windmesse.de/windenergie/news/22606-hohenbegrenzung-fur-windenergieanlagen-durch-regionalplaner-unzulassig

Meldung von Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)

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Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen durch Regionalplaner unzulässig

Der Landesverband Sachsen des Bundesverband WindEnergie informiert.

Die Regionalen Planungsverbände in Sachsen wollen in den aktuellen Entwürfen ihrer Regionalpläne erneut restriktive Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen (kurz WEA) in den Vorrang- und Eignungsgebieten, also den für die Errichtung solcher Anlagen vorgesehenen Flächen, festlegen.

Vor diesem Hintergrund weist der Landesvorsitzende des Bundesverbandes Windenergie e.V. (BWE Sachsen) und Energierechtsexperte Prof. Dr. Martin Maslaton zum wiederholten Male darauf hin, dass derlei pauschale Höhenbegrenzungen in Regionalplänen, aufgrund derer die WEA-Nutzung innerhalb der für sie zugewiesenen Gebiete massiv eingeschränkt wird, schlicht rechtswidrig sind.

So sieht der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen in seinem aktuellen Entwurf zum Regionalplan 2017 vor, dass WEA in Vorranggebieten mit einem Abstand unterhalb von 750 m zur Wohnbebauung nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m zulässig sein sollen. WEA innerhalb von Vorranggebieten mit einem Abstand von 750 m bis unter 1.000 m zur Wohnbebauung einen Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten haben, der das 10-fache der Nabenhöhe nicht unterschreitet. Für zwei Vorranggebiete will der Planungsverband zudem eine WEA-Gesamthöhe von 100 m zur Sicherung des Luftverkehrs festsetzen. Entsprechende Regelungen zur Höhenbegrenzung in Vorranggebieten sehen auch der Planungsverband Region Chemnitz und der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien in ihren aktuellen Planentwürfen vor.

„Höhenbegrenzungen innerhalb von Vorranggebieten sind schlichtweg unzulässig“, kritisiert Prof. Maslaton die Absichten der sächsischen Planungsverbände. „Detaillierte Bauvorschriften darf die Regionalplanung nur festlegen, wenn es um Vorhaben geht, die über den Bereich der Gemeinden hinaus raumbeeinflussend sind. Dies ist aber bei Windradhöhen nicht der Fall, denn sie wirken sich im Normalfall nur auf die jeweilige Gemeinde aus. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass laut Grundgesetz stets die örtliche, sprich kommunale Bauleitplanung im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung für gebietsscharfe Bauregelungen zuständig ist.“ Eine Einschränkung dieser Planungshoheit durch die Regionalplanung ist nur zulässig, so das höchste deutsche Gericht, wenn aus gewichtigen überörtlichen Gründen und Interessen eine landesplanerische Regelung erforderlich ist. „Für die Festlegung von maximalen Höhen bereits durch die Regionalen Planungsve rbände ist allerdings“, so der Energierechtsexperte weiter, „kein so gewichtiges Interesse erkennbar. Dies muss den Gemeinden überlassen bleiben. Zumal nach Baugesetzbuch Regelungen zur zulässigen Höhe einer baulichen Anlage eine ureigene Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung ist.“

Hinzu kommt, dass durch Höhenbegrenzungen der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen wird, der Windenergie bei der Raumplanung substantiellen Raum zu verschaffen. „Ganz im Gegenteil, hier soll erneut die saubere Windenergie ausgebremst werden“, beanstandet der BWE-Landesvorsitzende abschließend.

Quelle:
BWE
Link:
www.wind-energie.de/...
Windenergie Wiki:
WEA, Nabe, BWE



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