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Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach Erneuerbare-Energien Gesetz (kurz: EEG) obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten die Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Mithin stehen dem Anlagenbetreiber auch keine Schadensersatzansprüche zu.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Biogasanlage hatte die Netzbetreiberin auf Schadensersatz verklagt, da diese die Anlage für ca.25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogasanlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen. Die Anlagenbetreiberin machte daher die ihr entstanden Verluste der Einspeisevergütung sowie Mehraufwendungen für eine Notfackel und ein Notstromaggregat gegenüber der Netzbetreiberin als Schaden im Wege der Klage geltend.
Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen unverzüglich abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Diese Pflicht ist als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. D.h. die Möglichkeit zur Einspeisung des Stroms ist grundsätzlich für einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zzgl. Inbetriebnahmejahr zu gewährleisten. Allerdings gilt dies ausweislich der Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 11.05.2016 nicht für Zeiträume notwendiger Reparaturen, für diese Zeit sei die Abnahmepflicht vielmehr systemimmanent ausgesetzt. Zur Begründung führ der BGH aus, dass die Netzbetreiberin schon im Rahmen des Einspeiseschuldverhältnisses verpflichtet sei, für die Zuverlässigkeit des Stromnetzes Sorge zu tragen. Zudem habe sie auch nach § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben und zu warten, was auch die Pflicht zum Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Bauteile, bei denen ein Defekt zu erwarten ist, umfasse. Die Netzbetreiberin sei daher berechtigt gewesen, die Anlage zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar sei. Mangels Pflichtverletzung stünde der Anlagenbetreiberin daher kein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Härtefallregelung zum Einspeisemanagement nach EEG. Für eine direkte Anwendung fehle es an der Voraussetzung eines Netzengpasses und eine analoge Anwendung scheidet nach Auffassung des BGH mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der BGH schränkt die Befugnis zur Netztrennung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten jedoch insofern ein, als dass der Netzbetreiber im Rahmen seiner allgemeinen Rücksichtnahmepflichten gehalten sei, die Netztrennung möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, d.h. der damit verbundene Aufwand müsse im Verhältnis zum Abnahmeinteresse stehen.
Das vorstehende Urteil des BGH beziehet sich zwar auf das EEG 2009, dürfte aber auch auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar sein, da die gesetzliche Regelung zur Abnahmepflicht mit der EEG-Novelle 2014 inhaltlich unverändert geblieben ist.
- Quelle:
- Maslaton
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