2024-11-05
http://w3.windmesse.de/windenergie/news/21663-systemstabilitatsverordnung-nachrustfrist-lauft-demnachst-aus

Meldung von MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Systemstabilitätsverordnung: Nachrüstfrist läuft demnächst aus

Zum 14.03.2015 ist die geänderte Systemstabilitätsverordnung (kurz: SysStabV) in Kraft getreten, nach der nunmehr auch Betreiber von Bestandsanlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Biogas sowie Kraft-Wärme-Kopplung zur Nachrüstung ihrer Frequenzschutzeinrichtungen verpflichtet sind, um eine Gefährdung der Systemstabilität bei auftretenden Über- oder Unterfrequenzen im Stromnetz zu vermeiden.

Die betroffenen Betreiber wurden durch die jeweiligen Verteilnetzbetrieber mittels sog. Nachrüstaufforderung über ihre Pflicht zur Nachrüstung unterrichtet. Ab Zugang der Nachrüstaufforderung hat der jeweilige Anlagenbetreiber grundsätzlich 12 Monate Zeit, die Frequenzschutzeinrichtung seiner Anlage entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers nachzurüsten und dies dem Netzbetreiber mitzuteilen. Die ersten Nachrüstaufforderungen wurden seitens der Netzbetreiber Ende Mai/Anfang Juni letzten Jahres an die betroffenen Anlagenbetreiber versendet. Nach Aussagen der verschiedenen Netzbetreiber ist bisher jedoch nur eine geringe Rückmeldung zu verzeichnen. Daher möchten wir an dieser Stelle alle von der Nachrüstpflicht betroffenen Anlagenbetreiber darauf hinweisen, dass die 12-monatige Frist in den nächsten Wochen endet. Die erfolgte Nachrüstung ist dem jeweiligen Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, mittels von diesem zur Verfügung gestellten Formular anzuzeigen. Einige Netzbetreiber stellen auch Online-Portale für die Rückmeldung zur Verfügung. In der Regelzone von 50Hertz hat der Übertragungsnetzbetreiber unter https://sysstabv.50hertz.com/ ein Portal zur Abwicklung der Nachrüstpflichten eingerichtet.  

Betreiber, die die Frist zur Nachrüstung versäumen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Zum einen verringert sich der gesetzliche Vergütungsanspruch für den EEG-Strom gem. § 100 Abs. 4 EEG 2014 auf Null für jeden Kalendermonat, in dem der Anlagenbetreiber seiner Nachrüstpflicht nicht nachkommt. Zum anderen kann ein Verstoß gegen diese Betreiberpflicht gemäß § 23 SysStabV i.V.m. § 95 EnWG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 € geahndet werden. 

Wir empfehlen daher allen betroffenen Anlagenbetreibern dringend, nochmals zu prüfen, ob sie ihrer Nachrüstpflicht nachgekommen sind und die Nachrüstung formgemäß gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber angezeigt haben. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de

Quelle:
Maslaton
Link:
www.maslaton.de/...



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