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Gericht bestätigt Rechtsauffassung von BBH: Netzbetreiber müssen Netzentgelte nicht zurückzahlen
Das Gericht hat eine Klage des TelDaFax-Insolvenzverwalters vollumfänglich abgewiesen, mit der er die Rückzahlung von Netznutzungsentgelten vom beklagten Netzbetreiber forderte.
Dieses bundesweit erste Urteil in Sachen TelDaFax ist ein positives Signal für Netzbetreiber, vor allem vor dem Hintergrund zahlreicher Parallelverfahren. Wie aus dem Markt bekannt, versucht der TelDaFax-Insolvenzverwalter in großem Umfang, Anfechtungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. BBH vertritt hier eine hohe zweistellige Anzahl von Netzbetreibern. "Die Entscheidung wird viele Netzbetreiber betreffen, die zuletzt ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters erhielten bzw. deren Verfahren bereits gerichtlich anhängig wurde. Auch für die möglichen anstehenden Verfahren in anderen Insolvenzfällen wie Flextrom und Prokon dürfte die Entscheidung von Bedeutung sein", meint BBH-Rechtsanwalt Oliver Eifertinger.
Grundlage des Rechtsstreits war - wie in vielen anderen TelDaFax-Verfahren auch - § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Im Rahmen eines Anfechtungsprozesses hatte der Insolvenzverwalter der TelDaFax ENERGY GmbH gefordert, dass die von TelDaFax im Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 gezahlten Netznutzungsentgelte zurückgezahlt werden. Damit klagte er auf Erstattung eines sechsstelligen Betrages. Das Gericht sah dazu allerdings keinen rechtlichen Grund und wies die Klage in vollem Umfang ab: Der Netzbetreiber habe keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Schieflage des TelDaFax-Konzern besessen.
Ob diese Entscheidung darüber hinaus Rechtsklarheit in die unübersichtliche Insolvenzrechtsprechung der letzten Jahre bringt, bleibt abzuwarten, da noch offen ist, inwiefern andere Gerichte der Argumentation dieser Einzelfallentscheidung folgen. Dies auch deshalb, da das Landgericht Gießen nur über die Anfechtung von zeitlich weit vor dem Insolvenzantrag (14.6.2011) erfolgten Zahlungen zu entscheiden hatte (November 2010 bis Februar 2011). Für den anfechtungsrechtlich kritischen Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung trifft das Urteil keine Aussage.
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- Quelle:
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