2024-11-21
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Bundesverfassungsgericht bestätigt BBH-Auffassung zu Netzentgeltregulierung

Mit seinem Beschluss vom 26.9.2017 stärkt das Bundesverfassungsgericht der regulierten Netzwirtschaft den Rücken und bestätigt die Rechtsauffassung von BBH: Wurde von den Regulierungsbehörden die Höhe der Netzentgelte vorab genehmigt, ist davon auszugehen, dass die Netzentgelte auch im zivilrechtlichen Sinne in Ordnung sind.

Juristisch gesprochen: Die behördliche Genehmigung entfaltet eine Indizwirkung bezüglich der Billigkeit der Netzentgelte. Die Verfassungsbeschwerde der Lichtblick SE scheiterte deshalb vor Gericht.

Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2005 sind die Netzentgelte in Deutschland reguliert. Anfangs setzten Regulierungsbehörden die Höchstpreise für die Netzentgelte fest, bis das System der Anreizregulierung dieses Genehmigungsprozedere ablöste und die Gesamterlöse des Netzbetreibers zur Grundlage für die Berechnung heranzog. Allein schon, weil die von Lichtblick gerügten Genehmigungen der Netzentgelte nach § 23a EnWG durch die Einführung der Anreizregulierung obsolet geworden seien, käme einer Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Aber auch inhaltlich konnte das BVerfG keine Verletzung von Grundrechten erkennen, die eine solche rechtfertigen würde.

In seiner Argumentation beruft sich das BVerfG dabei explizit auch auf die Ausführungen von BBH-Partner Stefan Missling im Standardwerk Danner/Theobald, Energierecht, der hier betont, es sei gerade Sinn und Zweck der ex-ante Genehmigungsverfahren, Rechtssicherheit herzustellen. „Das Grundgesetz bietet keine Grundlage dafür, dass ein Netznutzer auf bloßen Verdacht hin regelmäßig bereits bestandskräftig genehmigte, und gegebenenfalls auch bereits gerichtlich geprüfte Netzentgelte einer erneuten Überprüfung zuführen können soll“, so heißt es in einem Gutachten, das BBH mit Stefan Missling als federführenden Autor für das BVerfG-Verfahren im Auftrag des VKU, der als sachkundiger Dritter an dem Verfahren beteiligt wurde, erstellt hat. 

Mit dem Vorwurf überhöhter Netzentgelte und der Billigkeitsfrage nach § 315 BGB hat sich auch BBH-Partner Stefan Wollschläger in den letzten Jahren in zahlreichen Gerichtsverfahren beschäftigt. „Eine zusätzliche Überprüfung der Netzentgelte auf dem Zivilrechtsweg hätte eine Wiederholung des behördlichen Genehmigungsverfahrens bedeutet und damit die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB überspannt“, kommentiert Wollschläger. Mit der Entscheidung bestätigt das Bundesverfassungsgericht auch die materiellen Überlegungen der Zivilgerichte und dürfte damit den Schlussstrich unter die seit nunmehr mehr als einem Jahrzehnt immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen zwischen Netzbetreibern und einigen wenigen Netznutzern gezogen haben.

Becker Büttner Held ist ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Den Kern der Mandantschaft bilden zahlreiche Energie- und Versorgungsunternehmen, vor allem Stadtwerke, Kommunen und Gebietskörperschaften, Industrieunternehmen sowie internationale Konzerne. Diese und viele Unternehmen und Institutionen aus anderen Bereichen unterstützt BBH sowohl in allen Rechtsfragen als auch betriebswirtschaftlich und strategisch.

Quelle:
BBH
Autor:
Pressestelle
Link:
www.beckerbuettnerheld.de/...
Keywords:
BBH, Bundesverfassungsgericht, Netzentgelt, Regulierung



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