2024-12-22
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OLG Celle klärt Streitfragen zum Netzanschluss von EE-Anlagen

Die kürzeste Verbindung zwischen Erneuerbare-Energien-Anlage und Netzverknüpfungspunkt ist nicht immer die wirtschaftlich günstigste Anschlussvariante. Besteht der Anlagenbetreiber dennoch auf den kurzen Netzanschluss, kommt es bei der Beurteilung, ob das Wahlrecht missbräuchlich ausgeübt wurde, allein auf die Mehrkosten des Netzbetreibers an.

Sie dürfen höchstens 10 % über den Kosten liegen, die dem Netzbetreiber beim Anschluss an den gesetzlichen Verknüpfungspunkt entstehen würden. Dies hat das OLG Celle nun in einem Urteil (Az. 13 U 44/15) zugunsten der Stadtwerke EVB Huntetal GmbH, die von Becker Büttner Held vertreten wurden, bestätigt.  

Netzbetreiber müssen EE-Anlagen grundsätzlich in kürzester Entfernung zum Anlagenstandort an ihr Netz anschließen. Besteht an anderer Stelle jedoch eine wirtschaftlich günstigere Anschlussmöglichkeit, gibt das EEG diesen Punkt als gesetzlichen Verknüpfungspunkt vor. In diesem Zusammenhang bestätigte das OLG Celle, dass beim Gesamtkostenvergleich verschiedener Anschlussvarianten Netzverluste nicht zu berücksichtigen sind. Zudem stellte das Gericht klar, dass Netzbetreiber nicht zu einem Netzausbau verpflichtet sind, der energiewirtschaftlich keinen Nutzen für die Versorgung und keine Verbesserung der Netzsituation zur Folge hat. Der Anlagenbetreiber hatte vorgetragen, dass das von ihm gebaute Anschlusskabel vom Netzbetreiber als Netzausbaumaßnahme geschuldet gewesen sei. Dem schloss sich das Oberlandesgericht nicht an.

Da der Anlagenbetreiber zudem sein Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 missbräuchlich ausgeübt hatte, wurde der von ihm begehrte Schadensersatz zurückgewiesen. Zwar sieht das EEG das Recht vor, nach dem der Anlagenbetreiber einen abweichenden Verknüpfungspunkt wählen darf. Dieses darf aber nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Dies wäre ab einer Grenze von 10 % höheren Kosten für den Netzbetreiber der Fall, wie das OLG Celle entschied. Die Vorinstanz, das LG Verden, hatte die Grenze dagegen wesentlich höher bemessen. Vor allem hatte das LG Verden wie beim Variantenvergleich nach Abs. 1 auch beim Wahlrecht nach Abs. 2 von § 5 EEG 2009 die Gesamtkosten der Anschlussvarianten verglichen. Dem folgte das OLG Celle nun zu Recht nicht.

BBH-Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock dazu: „Die Frage nach dem richtigen Netzverknüpfungspunkt von EE-Anlagen sorgt immer wieder für heftige Diskussionen. Das OLG Celle hat nun den Netzbetreibern den Rücken gestärkt und klargestellt, dass bei der Abwägung verschiedener Netzanschlusspunkte das Finden der gesamtwirtschaftlich verträglichen Lösung oberste Priorität hat. Das drückt sich beim Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 so aus, dass es bei der Prüfung der zulässigen Ausübung des Wahlrechts allein um die dadurch verursachten Mehrkosten des Netzbetreibers geht.“

Quelle:
BBH
Autor:
Manuel Schrepfer
Link:
www.beckerbuettnerheld.de/...
Keywords:
BBH, Becker Büttner Held, Netzanschluss, Erneuerbare-Energien-Anlagen



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