2024-12-22
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Meldung von Becker Büttner Held

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Für Wärmenetzverluste keine Energiesteuer fällig

Erzeugen Energieversorgungsunternehmen Wärme in Kesseln, um damit Verluste im Wärmenetz auszugleichen, entfällt die Energiesteuer für die eingesetzten Energieerzeugnisse. Dies urteilte nun der Bundesfinanzhof (BFH), nachdem diese Frage seit der Novellierung des Energiesteuergesetzes 2011 umstritten war.

Die Wirtschaftskanzlei Becker Büttner Held (BBH) unterstützte in dem Verfahren ein Energieversorgungsunternehmen, das eine Energiesteuerentlastung für die Energieerzeugnisse forderte, die zum Netzbetrieb notwendig sind. Der BFH (Urteil vom 08.11.2016, Az. VII R 6/16) bestätigte, dass der Ausgleich von Wärmenetzverlusten die Sache des Netzbetreibers ist: Soweit in Kesseln Erdgas oder andere Energieerzeugnisse verbrannt werden, um damit die Netzverluste zu decken, ist die auf die Energieerzeugnisse anfallende Energiesteuer gemäß den Vorgaben der §§ 54, 55 EnergieStG zu entlasten.

BBH-Partner und Rechtsanwalt Daniel Schiebold, der zusammen mit dem Kollegen Rechtsanwalt Niko Liebheit das Verfahren begleitete, dazu: „Ich freue mich, dass nun endlich Klarheit bei der Frage herrscht, wie Wärmenetzverluste energiesteuerlich zu behandeln sind. Das sind gute Nachrichten für die Nah- und Fernwärmeversorgung.“

Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass die Netzverluste den Wärmeabnehmern zuzurechnen sei und diese daher „Nutzer“ der „Ausgleichswärme“ seien. Da die Wärmeabnehmer in der Regel Haushaltskunden sind, gewährte die Finanzverwaltung insoweit bisher keine Energiesteuerentlastung für den zusätzlichen Energieverbrauch des EVU zur Erzeugung der Ausgleichswärme.

Quelle:
BBH
Link:
www.bbh-online.de/...
Keywords:
BBH, Rechtsanwalt, Kanzlei, Energiesteuer, Wärmeverlust, Urteil



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